Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.11.2001 – 1 K 1170/00.A

ECLI:DE:VGD:2001:1114.1K1170.00A.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Aengenheyster aus Oberhausen wird abgelehnt.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Aengenheyster aus Oberhausen war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte weder den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, da nicht ersichtlich ist, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung drohte. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bundesamtsbescheides vom 2. Februar 2000 (dort Seite 5 bis Seite 7, Mitte) Bezug genommen, denen das Gericht folgt und denen der Kläger nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist. Auch liegen keine neueren Erkenntnisse zu der allgemeinen Lage in Bangladesch vor, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass gäben.

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Vgl. insbesondere den jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bangladesch vom 18. April 2001 - Gz.: 508-516.80/3 BGD -.

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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf § 53 Abs. 2 AuslG, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, wenn dieser Staat ihn wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Soweit der Kläger geltend macht, er werde in seiner Heimat wegen Mordes strafrechtlich verfolgt, sieht das bangladeschische Strafgesetzbuch in § 302 zwar die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe vor. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 wird diese in der Praxis auch tatsächlich ausgesprochen. Jedoch vermag das Vorbringen des Klägers (bereits deshalb) nicht auf ein Abschiebungshindernis zu führen, weil seine diesbezüglichen Ausführungen unglaubhaft sind. Dies ergibt sich abgesehen davon, dass seine Schilderung der nach seinen Angaben zur Ausreise führenden Ereignisse sehr pauschal ist, insbesondere auch daraus, dass bei der geltend gemachten Mordanklage nicht nachvollziehbar ist, weshalb er angesichts dieses Tatverdachts in seiner Heimat nicht festgenommen worden ist. Eine plausible Erklärung dafür hat der Kläger nicht gegeben; vielmehr ist er auf eine entsprechende Nachfrage im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nicht eingegangen. Ebenso wenig hat er Dokumente vorgelegt, die sein Vorbringen belegen würden.

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Die Abschiebungsandrohung ist danach gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 50 AuslG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.