Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2001 – 2 L 3720/01
ECLI:DE:VGD:2001:1227.2L3720.01.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag mit dem Begehren,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen der ab dem 01.01.2002 durch das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) (Art. III Haushaltsgesetz 2002, Ziffer 2. Überleitungsregelungen) zu vergebenden Laufbahnwechslerstellen im Bereich der Gesamtschule zu besetzen, bis über eine entsprechende Bewerbung des Antragstellers auf eine dieser Laufbahnwechslerstellen unanfechtbar entschieden ist,
hat keinen Erfolg. Für den vorstehenden Antrag fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse.
Das in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 21. August 2001 (Landtagsdrucksache 13/4000) enthaltene Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) ist am 19. Dezember 2001 verabschiedet worden und soll nach einer fernmündlich bei der xxxxxxx xxxxxxxxx eingeholten Auskunft heute oder morgen verkündet werden. Die gesetzliche Regelung ist so gefasst, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - Kraft Gesetzes übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden. Da das Gesetz mithin so konstruiert ist, dass die Überleitungen automatisch erfolgen werden, ohne dass es hierzu eines Vollzugsaktes seitens der Kultusverwaltung bedürfte (so genannte „self-executing norm"), steht es nicht in der Macht des Landes als Dienstherr, die Überleitung und Einweisung in die Planstellen zu verhindern. Eine gemäß dem Antrag des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ginge damit ins Leere.
Dem Verwaltungsgericht stünde auch nicht die Kompetenz zu, etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift zum Anlass zu nehmen, deren Wirkungen außer Kraft zu setzen, vgl. § 32 BVerfGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.