Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 15.04.2002 – 4 K 8120/00
ECLI:DE:VGD:2002:0415.4K8120.00.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx. Entlang der nord-westlichen Grundstücksgrenze verläuft die xxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx). Das Straßengrundstück trägt die Flurstücksnummer xxx. Wegen der Einzelheiten der Lage des Grundstücks des Klägers und der Nachbargrundstücke wird auf die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und den Gerichtsakten befindlichen Katasterpläne verwiesen.
Im Zusammenhang mit dem Ausbau eines Radweges entlang der Fahrbahn der xxx wurde die Grenze zwischen den Flurstücken xxx und xxx durch den Beklagten neu vermessen und (teilweise) neu abgemarkt. In einer Grenzverhandlung vom 29. Juni 2000 wurde dem Kläger das Ergebnis dargelegt. Er widersprach, sodass ihm der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2000 die Abmarkungen schriftlich förmlich bekannt gab. Den Widerspruch des Klägers wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 26. Oktober 2000 zugestellt.
Am Montag, dem 27. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die von dem Beklagten durchgeführte Grenzvermessung und die Abmarkungen seien nicht richtig. Sie verkleinerten sein Grundstück in unzulässiger Weise. Die Grenze führe jetzt an dem seinem Grundstück zugekehrten Rand des Radweges vorbei. Tatsächlich sei der Radweg aber zum Teil auf seinem, des Klägers, Privatgelände angelegt worden. Die neu gebildete Grenze habe einen unregelmäßigen Verlauf. Früher und richtigerweise sei sie gradlinig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. Oktober 2000 aufzuheben, die vorhandenen Grenzzeichen zwischen den Grundstücken in xxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xxx und xxx zu entfernen und die Grenze wieder herzustellen und neu abzumarken.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2000 ist rechtmäßig. Die im Zusammenhang mit der Grenzwiederherstellung zwischen xxx und dem Grundstück des Klägers vorgenommenen Abmarkungen sind nicht zu beanstanden.
Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 25. Oktober 2000 Bezug genommen. Der Einzelrichter macht sie sich zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Ergänzung und Verdeutlichung:
1. Die Grenze zwischen dem Straßengrundstück Flurstück Nr. xxx und dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. xxx des Klägers ist im Jahre 1960 im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens "xxxxxxx, xxxxx" bindend festgestellt und so 1963 in das Liegenschaftskataster übernommen worden. Das bestreitet der Kläger nicht. Gegen die früheren Abmarkungen der Grenze wurde seinerzeit kein Widerspruch erhoben.
2. Der Vergleich vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen vom 12. Januar 1967 in der Sache IX G 27/62 hat keine Auswirkungen auf den Verlauf der festgestellten Grenze. Er betrifft die Zuweisung einer an anderer Stelle befindlichen Dreiecksparzelle und eines Wegestückes an neue Eigentümer sowie Wertausgleichsfragen.
2. Es gibt keine handfesten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Vermessung des Jahres 2000 die festgestellte Grenze in der Örtlichkeit nach dem Kataster nicht richtig wiederhergestellt und sie entsprechend unrichtig abgemarkt haben könnte. Die Grenzfeststellung und die Übertragung der Grenze in die Örtlichkeit bereiten keine besonderen Schwierigkeiten. Der Grenzpunkt Nr. 6 ist eine auf der Grenze zum Radweg stehende Ecke des Hofgebäudes des Klägers, die unverrückt geblieben ist. An dieser Stelle hat keine neue Abmarkung stattgefunden. Die Gebäudeecke bildet in der Örtlichkeit einen markanten Orientierungspunkt. Von ihm aus lassen sich die übrigen Grenzpunkte ermitteln bzw. wiederherstellen. Die jetzigen Abmarkungen beschreiben eine leichte Krümmung der Grundstücksgrenzen, wie sie auch schon in Kartenwerken aus früherer Zeit zu finden ist. Die bei der Grenzfeststellung in der Örtlichkeit aufgefundenen älteren Grenzmarkierungen bestätigen den Verlauf der von dem Beklagten neu abgemarkten Grenze.
3. Der Kläger behauptet, die Grenze des Radweges decke sich mit der jetzt abgemarkten Grundstücksgrenze, obwohl der Radweg in Wahrheit mit einem Randstreifen über die Grundstücksgrenze hinweg auf dem Grundstück des Klägers angelegt worden sei; daraus ergebe sich die Unrichtigkeit der Grenzfeststellung und der Abmarkung. Die Behauptungen des Klägers vermögen die fachkundigen Darlegungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde nicht zu erschüttern. Sie sind zudem widerlegt. Ein von dem Kläger beauftragter öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (xxxxxxxxxxx) hat durch eigene Erhebungen und Messungen festgestellt, dass die Asphaltkante des Radweges im Straßenraum auf dem Flurstück xxx und nicht auf dem Grundstück des Klägers (Flurstück xxx) verläuft. Ein Überbau in das Grundstück des Klägers hinein hat danach nicht stattgefunden. Es ist unerheblich, dass der Kläger mit diesen Feststellungen nicht einverstanden ist. Das Ergebnis der Ermittlungen des ÖbVI xxxxxxxxxxx zeigt, dass die Angaben des Klägers, die ohne Fachkunde allein "aus der Erinnerung" gemacht werden, unzuverlässig sind. Sie geben keinen Anlass zu Nachmessungen durch das Gericht unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.