Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.11.2002 – 18 L 4032/02
ECLI:DE:VGD:2002:1127.18L4032.02.00
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums W in T teilnehmen zu lassen.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus T bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 11. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene Antrag mit den Begehren,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums W in T teilnehmen zu lassen,
2.
3. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus T zu bewilligen
4.
hat Erfolg.
Er ist zulässig und begründet.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, dass sich die Antragstellerin auf einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO) berufen kann.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) dauert der Besuch der gymnasialen Oberstufe höchstens vier Jahre. Diesen Zeitraum hat die Antragstellerin nach Ablauf des laufenden, streitbefangenen Schuljahres erreicht, aber noch nicht überschritten. Zwar gelingt es der Antragstellerin nicht, innerhalb der Vierjahresfrist die Zulassung zur Abiturprüfung zu erlangen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt. Darauf kann es jedoch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht entscheidend ankommen. Denn das Erreichen des Abiturs ist nicht das einzige sinnvolle Ziel, welches in der gymnasialen Oberstufe von einem Schüler angestrebt werden kann. § 40 Abs. 2 APO-GOSt verbindet mit dem Besuch der gymnasialen Oberstufe neben der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife weitere Berechtigungen. Nach dieser Vorschrift kann nach Jahrgangsstufe 11 und nach Jahrgangsstufe 12 der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden. Dieses Ausbildungsziel hat die Antragstellerin mit ihrer Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 zwar bereits erreicht. Allerdings ergibt ein Vergleich der Anlagen 17 und 18 zur APO-GOSt, dass der Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) am Ende der Jahrgangsstufe 12 gegenüber der vergleichbaren Berechtigung am Ende der Jahrgangsstufe 11 vorteilhafter ist. Während die Antragstellerin aktuell eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nachweisen muss, um die Fachhochschulreife zu erlangen, benötigt sie nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12 - falls weitere, näher bezeichnete Bedingungen erfüllt sind - nur eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung, um dasselbe Ausbildungsziel zu erreichen.
Die Chance der Antragstellerin, diesen vorteilhafteren Ausbildungsabschluss nach erfolgreicher Beendigung der Jahrgangsstufe 12 zu erreichen, ist im Rahmen der Folgenbetrachtung höher zu bewerten als die Anstrengungen auf Seiten der Antragsgegnerin, die Antragstellerin in das laufende Schuljahr zu integrieren.
Die Kammer merkt der Vollständigkeit halber an, dass es im Rahmen des hier anhängigen Eilverfahrens noch nicht darauf ankommt, ob eine Ausnahmesituation gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt vorliegt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die Höchstverweildauer eines Schülers in der gymnasialen Oberstufe von der oberen Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. Diese Frage wird sich frühestens nach Abschluss des laufenden Schuljahres stellen, falls die Antragstellerin dann den Übergang in die Jahrgangsstufe 13 mit dem Ausbildungsziel „Abitur" anstreben sollte.
Der Antragstellerin war auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus T zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig; zudem ist die von ergänzenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz abhängige Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, §§ 166 VwGO, 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und geht im Ansatz vom aktuellen Auffangwert aus. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.