Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.03.2003 – 15 L 867/03

ECLI:DE:VGD:2003:0324.15L867.03.00

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der 13. März 2003 bei Gericht eingegangene und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 18. März 2003 wörtlich wie folgt gefasste Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Hauptstudium in dem integrierten Studiengang Sozialwissenschaften zuzulassen,

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hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten,

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den Rücktritt der Antragstellerin von der Klausur im Fach "Methoden der empirischen Sozialforschung" am 20. Dezember 2002 vorläufig zu genehmigen,

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hilfsweise über die Genehmigung des Rücktritts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden,

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hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Klausur der Antragstellerin nach Ablauf einer angemessenen Vorbereitungszeit (vorläufig) zu wiederholen,

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hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Bewertung der Klausur der Antragstellerin vorläufig zu überprüfen und neu vorzunehmen,

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hat keinen Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist sowohl mit dem Hauptantrag wie auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Rechtsschutzbegehren schon unzulässig. Der Antragstellerin fehlt derzeit das für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliche rechtlich schutzwürdige Interesse. Zwar setzt die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweilige Anordnung kein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren voraus. Auch kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Prüfungsrechtsstreit namentlich dann in Betracht, wenn - wie hier - eine Prüfung ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden ist. Zulässig ist ein solcher Rechtsbehelf aber im Prüfungsrechtsstreit ebenso wie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten nur dann, wenn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. dem §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO Tatsachen benannt und glaubhaft gemacht oder Rechtsauffassungen dargelegt werden, die geeignet sind, den behaupteten Anspruch zu tragen. Daran fehlt es hier. Sowohl das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 13. Februar 2003 als auch die Antragsschrift vom 13. März 2003, beide anwaltlich verfasst, beschränken sich auf die Wiedergabe der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht, die angefochtene Prüfungsentscheidung vom 3. Februar 2003 sei rechtswidrig. Gründe, die dem angerufenen Gericht eine rechtliche Überprüfung dieser Rechtsauffassung erlauben, sind nicht vorgetragen. Das an den Antragsgegner gerichtete wie auch das mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag verbundene Akteneinsichtsgesuch lassen vielmehr erkennen, dass aus Sicht der Antragstellerin derzeit überhaupt noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Einwände sie gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung erheben kann und wird. Dass die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Rechte gleichwohl bereits im derzeitigen Verfahrensstadium auf die begehrte Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes angewiesen ist, ist nicht vorgetragen (§§ 123 Abs. 4 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass es ihr unzumutbar ist, nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte beim Antragsgegner ihren Widerspruch zu begründen und eine Entscheidung des Antragsgegners über ihren Widerspruch abzuwarten, der gegebenenfalls das "vorgerichtliche Überdenkungsverfahren" vorzuschalten ist. Zur Vorbereitung einer das Antragsbegehren erst rechtfertigenden Begründung bedarf es der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls regelmäßig - und so auch hier - nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Der in entsprechender Anwendung von Ziffer 15.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

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DVBl. 1996, S. 605 ff.,

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für Streitigkeiten um Diplomprüfungen vorgesehene Streitwertbetrag von 10.000,00 Euro war hier mit Blick auf die begehrte Entscheidung mit nur vorläufigem Charakter lediglich zur Hälfte anzusetzen.