Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 14.07.2003 – 14 K 2406/02.A
ECLI:DE:VGD:2003:0714.14K2406.02A.00
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Ge¬richtsko¬sten werden nicht erhoben.
Der Kläger blieb mit seinem Folgeantrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolglos. Dieses forderte den Kläger mit Bescheid vom 3.4.2002 zur Ausreise auf und drohte gleichzeitig die Abschiebung an. Nachdem der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben hat, konnte er unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist offensichtlich unzulässig.
Die Klage eines Asylbewerbers ist dann offensichtlich unzulässig im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG 65, 76ff und 71, 276ff).
So liegt der Fall hier, weil dem Kläger für die gerichtliche Verfolgung seines Asylbegehrens nunmehr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger sucht in der Bundesrepublik offensichtlich keinen asylrechtlichen Schutz mehr, nachdem er sich vor Abschluss seines Asylverfahrens freiwillig im Inland oder aber in das Ausland "abgesetzt" hat und sein Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß betreibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Wegen der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig ist das Urteil unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).