Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 07.11.2003 – 7 L 4150/03
ECLI:DE:VGD:2003:1107.7L4150.03.00
Tenor
Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Vater der Antragsteller, Herrn J, am 12. November 2003 abzuschieben,
hat keinen Erfolg.
Zwar ist der Antrag nicht bereits mangels Verletzung eigener Rechte der Antragsteller unzulässig. In der Tat ist die Verletzung ihres Rechts auf (Herstellung oder) Wahrung der Familieneinheit mit ihrem Vater gemäß Art. 6 Abs. 1 GG möglich. Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Abschiebung des Herrn J ist rechtmäßig. Das wurde bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2003 (7 L 2360/03) festgestellt. An der jenem Beschluss zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, dass der Antrag jetzt nicht von dem abzuschiebenden Ausländer selbst, sondern von Familienangehörigen gestellt wird. Deren Rechte an seinem Verbleib im Bundesgebiet gehen nicht weiter als seine eigenen. Eine andersartige Änderung der Sach- und Rechtslage seit dem Ergehen des früheren Beschlusses ist ebenfalls nicht ersichtlich, wird insbesondere von den Antragstellern nicht behauptet. Ihre jetzt wieder vorgetragene Ansicht, sie selbst könnten, da für sie bisher keine Staatsangehörigkeit beantragt worden sei, nicht abgeschoben werden, deshalb müsste auch ihr Vater ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten, ist heute ebenso verfehlt, wie bereits im Beschluss vom 22. Juli ausgeführt wurde. Ein derart selbst geschaffenes Aufenthaltsrecht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen ist die der Ansicht der Antragsteller offenbar zu Grunde liegende Annahme, für sie bestehe wegen ihrer ungeklärten Staatsangehörigkeit ein tatsächliches Abschiebungshindernis, nicht zutreffend. Nach dem deutsch-jugoslawischen Rückführungsabkommen vom 16. September 2002 können ausdrücklich auch im Ausland geborene Kinder, die in kein Geburtsregister im Gebiet des früheren Jugoslawien eingetragen sind, zusammen mit ihren Eltern oder Elternteilen nach Jugoslawien (Serbien und Montenegro) abgeschoben werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Abkommens).
Vgl. dazu auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Serbien und Montenegro vom 28. Juli 2003.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis stellt die Staatenlosigkeit als solche ebenfalls nicht dar.
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 1993, 18 B 2558/93 und vom 14. September 1994, 18 B 3181/93.
Auch die Antragsteller sind deshalb - ebenso wie ihr Vater im Verfahren 7 L 2360/03 - darauf zu verweisen, die Familieneinheit in einem der Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien (wieder-) herzustellen.
Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.