Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.01.2004 – 18 K 8596/02
ECLI:DE:VGD:2004:0127.18K8596.02.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T ist unbegründet.
Der Rechtsverfolgung fehlt die gem. §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zur Realschule I. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass gem. § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Fahrkosten nur dann notwendig entstehen, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe I, wie den Kläger, mehr als 3,5 km beträgt. Nach §§ 7, 9 SchfkVO kommt es auf die Entfernung zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule an. Die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO - hier der Realschule - ist die B-Realschule, die lediglich 3.076 m entfernt liegt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, aus § 9 Abs. 1 b) SchfkVO ergebe sich, dass maßgeblich auch die Schule sei, die der Erziehungsberechtigte gewählt habe. Die Regelung gilt für Grundschulen dann, wenn innerhalb einer Gemeinde Grundschulen unterschiedlicher Schulart vorhanden sind. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass Bekenntnisschulen oder Gemeinschaftsschulen errichtet werden. Die Regelung ist auf Realschulen von vornherein nicht anwendbar.
Schulorganisatorische Gründe stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule ebenfalls nicht entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass im Schuljahr 2002/2003 die B-Realschule den Kläger in die 8. Klasse hätte aufnehmen können. Die Voraussetzungen nach §§ 7 und 9 Abs. 6 SchfkVO sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach stehen schulorganisatorische Gründe dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies ist bei einem Wechsel vor der 8. Klasse der Realschule nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung lediglich bei einem Wechsel in die Abschlussklasse vorliegen kann. Jedenfalls gehen die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht über diejenigen Schwierigkeiten hinaus, die mit jedem Schulwechsel einhergehen. Der Wunsch, den bestehenden Freundeskreis zu erhalten und die erreichte Integration in einer bestimmten Schule nicht zu gefährden ist nachvollziehbar und bietet einen hinreichenden Grund für den Erziehungsberechtigten, einen Schulwechsel nicht vorzunehmen. Damit ergibt sich jedoch nicht zugleich, dass die Ausbildung i.S.d. § 9 Abs. 6 SchfkVO wesentlich beeinträchtigt würde.
Schließlich ist der Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verpflichtet, die beantragte Schülerfahrkostenerstattung zu gewähren. Die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung sind bindend und stehen einer ausdehnenden Ermessensausübung, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung wäre, entgegen.