Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.02.2004 – 1 L 610/04

ECLI:DE:VGD:2004:0226.1L610.04.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am 25. Februar 2004 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

3

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr - der Antragstellerin - oder einem anderen Vertreter des Bürgerbegehrens gegen den Architektenwettbewerb S in der Ratssitzung am 26. Februar 2004 Rederecht zu dem Tagesordnungspunkt 4 (Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) zu gewähren,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

6

Das Antragsbegehren ist auf eine unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche Entscheidung nach § 123 VwGO zu treffen, ist dem Gericht zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin versagt. Sie setzt aber voraus, dass ein Erfolg in der Hauptsache in besonders hoher Weise wahrscheinlich und eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechthin unerlässlich ist.

7

Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 123, Rn. 14 m.w.N..

8

An beidem fehlt es.

9

Aus der allein angeführten und in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 6 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - vermag die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht herzuleiten. Laut dieser Bestimmung soll den Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Mit der „Sitzung des Rates" ist indessen entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Befassung des Rates mit der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, sondern die Ratssitzung gemeint, in der die Sachbehandlung des Bürgerbegehrens stattfindet. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 26 Abs. 6 GO NRW. Während die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes die unverzügliche Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens verlangen und einen Rechtsbehelf gegen einen negativen Beschluss vorsehen, befassen sich die folgenden Sätze mit dem weiteren Verfahren nach positiver Entscheidung des Rates zur Frage der Zulässigkeit. Erst hier ist von einer mündlichen Erläuterung in der Ratssitzung die Rede. Entsprechend dieser Systematik besteht auch in der Kommentarliteratur Einigkeit darüber, dass zwischen der Zulässigkeitsentscheidung auf der ersten und der anschließenden Sachbehandlung nach positivem Beschluss auf der zweiten Ebene zu differenzieren ist; die „Gelegenheit zur Erläuterung im Rat", also das „Rederecht" der Vertreter des Bürgerbegehrens, wird dabei einhellig der zweiten Ebene zugeordnet.

10

Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblattausgabe, Stand Januar 2002, § 26, Anm. 3; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung, Loseblattausgabe, Stand August 2003, § 26, Anm. 5.2.

11

Die an der Systematik orientierte Auslegung des Begriffs „Sitzung des Rates" entspricht auch der aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Intention des Gesetzgebers des Änderungsgesetzes vom 20. März 1996 (GV NRW S. 124), durch das § 26 Abs. 6 unter anderem um Satz 5 ergänzt wurde. Ausweislich der Begründung sollte sich die Vorschrift an die „ausdrückliche Festschreibung" eines Erläuterungsrechts für den Einwohnerantrag in (dem bereits damals geltenden) § 25 Abs. 7 Satz 3 GO NRW anlehnen.

12

Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/402, S. 78 (zu Art. III Nr. 2 Buchst. b).

13

Der zuletzt genannten Vorschrift von 1994 liegt die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass den Vertretern des Einwohnerantrags im Rahmen der Sachbehandlung Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 4. Februar 1993

14

- vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 11/4983, Begründung S. 7 (Nr. 13.1 zu Art. I § 17a) -

15

heißt es hierzu wörtlich:

16

„(...) Der Rat ist verpflichtet, über ein zulässiges Einwohnerbegehren in der durch den schriftlichen Antrag bestimmten Form zu beraten und darüber eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Dabei soll den Antragstellern Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern (Absatz 7).(...)."

17

Diese nach Systematik und Normgeschichte gebotene Auslegung entspricht allein dem Normzweck. Da der Rat bei einem zulässigen Bürgerbegehren zunächst nach § 26 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GO NRW aufgerufen ist zu entscheiden, ob er dem Anliegen entspricht, soll das Rederecht den Initiatoren die Möglichkeit geben, politische Mehrheiten für die Sachentscheidung einzuwerben. Bei der Zulässigkeitsentscheidung besteht dagegen kein politisches Ermessen. Sie ist ausschließlich nach Recht und Gesetz zu treffen. Die Beteiligten können diese Entscheidung auch durch schriftliche Ausführungen vorbereiten und im Nachhinein durch Widerspruch angreifen. Deshalb fehlt ein Grund, ihnen die Möglichkeit mündlicher Begründung vor dem Rat zu garantieren. Er folgt namentlich nicht aus dem Recht auf Gehör, das jedenfalls im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf persönliche Anhörung gibt und dem nötigenfalls durch Widerspruch nach Satz 2 noch Rechnung getragen werden kann.

18

Dementsprechend ist auch kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Unterbleibt die gewünschte Äußerung und verneint der Rat zu Unrecht die Zulässigkeit des Begehrens, können die Initiatoren die Entscheidung durch Widerspruch und Klage angreifen, ggf. auch vorläufigen Rechtsschutz geltend machen. Mithin droht ihnen kein Nachteil der für die Regelungsanordnung - namentlich bei erstrebter Vorwegnahme der Hauptsache - zu fordernden Schwere.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen Halbierung des Auffangwertes hat die Kammer abgesehen, weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.