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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.09.2004 – 19 L 2679/04

ECLI:DE:VGD:2004:0901.19L2679.04.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 31. August 2004 bei Gericht eingegangene, anwaltlich formulierte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller stationäre Jugendhilfe gemäß § 41 KJHG über das 18. Lebensjahr hinaus zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag, nimmt man ihn wörtlich, ist nicht bescheidungsfähig, da sich hieraus nicht ergibt, welche Leistungen der Antragsteller tatsächlich begehrt. § 41 Abs. 2 SGB VIII - und nicht mehr KJHG - verweist wegen der Ausgestaltung der Hilfen auf § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII. Als „stationäre" Maßnahmen kommen hiernach sowohl die Vollzeitpflege - § 33 SGB VIII - als auch die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen - § 34 SGB VIII - in Betracht.

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Berücksichtigt man, dass der Antragsteller bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Verwandtenpflege im Haushalt der Eheleute T erhielt, ist das Begehren wohl vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen in der Antragsschrift dahingehend auszulegen, dass mit dem vorliegenden Antrag augenscheinlich die Gewährung entsprechender Hilfen auch nach Volljährigkeit begehrt wird.

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Der so verstandene Antrag ist jedenfalls unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nämlich nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung unzumutbarer Folgen oder eines irreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.

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Eine besondere - wie oben dargelegte - Eilbedürftigkeit ist derzeit nicht gegeben.

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Dies gilt zunächst, soweit der Antrag zeitlich unbeschränkt gestellt ist, denn Jugendhilfe wird regelmäßig zeitabschnittsweise bewilligt, in der Regel nach Halbjahren oder z.B. Schuljahren. Insoweit fehlt jedenfalls schon die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, soweit mit dem zeitlich unbeschränkten Antrag auch Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr begehrt werden.

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Für den verbleibenden Zeitraum ist eine Eilbedürftigkeit aber ebenfalls nicht ersichtlich. Das Begehren auf Vollzeitpflege ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller zum einen die Betreuung in der Familie seiner Tante als Maßnahme begehrt und was, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, wohl der wesentliche Hintergrund des Verfahrens ist, die Leistungen nach § 39 SGB VIII, das Pflegegeld.

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Für beide Leistungen ist derzeit die oben beschriebene Eilbedürftigkeit nicht festzustellen. Gerade das vom Antragsteller geltend gemachte Bedürfnis nach Planungssicherheit rechtfertigt nicht die Annahme eines Anordnungsgrundes, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon nach der gesetzlichen Intention nur auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist und damit eben nicht geeignet ist, Planungssicherheit zu schaffen. Hinsichtlich der Betreuung als solcher ist diese derzeit Gewähr leistet, da der Antragsteller im Haushalt der Pflegeeltern lebt und nicht ersichtlich ist, dass diese Möglichkeit in Zukunft nicht mehr besteht. Die Pflegeeltern sind offensichtlich bereit, die Vollzeitpflege fortzusetzen. Bestünde das Einverständnis der Pflegeeltern zur Fortsetzung der Betreuung nicht, wäre dem Begehren des Antragstellers ohnehin der Erfolg zu versagen.

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Schließlich ist eine Eilbedürftigkeit auch nicht hinsichtlich des nach den gesetzlichen Vorgaben dem Antragsteller und nicht den Pflegeeltern zustehenden Pflegegeldes nach §§ 41 Abs. 1, 39 SGB VIII gegeben. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass ohne die Gewährung von Pflegegeld, das sich aus der Leistung für materielle Aufwendungen und den Kosten der Erziehung zusammensetzt, dem Antragsteller wesentlichen Nachteile drohen. Der Antragsteller erhält ausweislich des der Kammer auf Grund des schon anhängigen Klageverfahrens gleichen Rubrum vorliegenden Verwaltungsvorganges des Antragsgegners neben einer Halbwaisenrente laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dass diese Leistungen zzgl. möglicher einmaliger Beihilfen derzeit nicht auskömmlich sind, den anlässlich der Betreuung anfallenden materiellen Bedarf einstweilen zu decken, ist ebenfalls weder geltend gemacht noch ersichtlich.

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Ergänzende ambulante Hilfen - wie die pädagogische Hilfe von Herrn D -, die der Antragsgegner angeboten hat, sind ausweislich des lediglich auf stationäre Leistungen gerichteten Antrags nicht Gegenstand des Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.