Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.11.2004 – 18 L 3311/04

ECLI:DE:VGD:2004:1119.18L3311.04.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2004 wird hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

4

ist begründet.

5

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbots durch den Antragsgegner bestehen durchgreifende Bedenken. Es spricht alles dafür, dass sich der Antragsgegner nicht auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) berufen kann. Die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW kann ein ordnungsbehördliches Verhalten dann nicht stützen, wenn vorrangige spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Eine solche Regelung liegt hier mit § 34 Abs. 2 PolG NRW vor. Danach kann die zuständige Polizeibehörde Aufenthaltsverbote von bis zu drei Monaten anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.

6

Die Ordnungsbehörde kann eine vergleichbare Maßnahme nicht auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW stützen. Dem stehen die besonderen Anforderungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW entgegen. Zudem hat der Gesetzgeber § 24 Nr. 13 OBG NRW dahingehend modifiziert, dass die in § 34 Abs. 2 PolG NRW vorgesehene Spezialermächtigung für die Ordnungsbehörden nicht gilt (GV NRW 2003, S. 413). In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24 Nr. 13 OBG NRW heißt es: „Durch die Neufassung des § 24 Nr. 13 wird klargestellt, dass die Neuregelung des § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht für die Ordnungsbehörden gelten soll. Die Anordnung dieses erweiterten Platzverweises soll der Polizei überlassen bleiben." (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60 ).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.