Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.01.2005 – 18 L 3618/04
ECLI:DE:VGD:2005:0112.18L3618.04.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2004 hinsichtlich der Anordnungen zu 1. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist unbegründet.
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Weder ist die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Aussetzungsinteresse aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Die angefochtene Verfügung wird sich bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie dürfte sich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen lassen. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Zutreffend dürfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Leinen- und Maulkorbzwang erforderlich ist, um Gefahren zu bekämpfen, die vom Hund der Antragstellerin ausgehen. Bei diesem Hund dürfte sich allerdings entgegen der Annahme des Antragsgegners um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG handeln. Nach § 3 Abs. 3 ist ein im Einzelfall gefährlicher Hund ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah sowie ein Hund, der einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat, schließlich ein Hund, der einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer Art üblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 LHundG). Nach den Feststellungen des Antragsgegners ereignete sich am 8. Juli 2004 ein Vorfall, bei dem der unangeleinte Hund der Antragstellerin sich auf einen Hund der Frau I stürzte. Dieser Hund wurde auch nach Angaben der Halterin gebissen. Da der Hund der Antragstellerin nicht selbst angegriffen worden war, dürfte damit der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG erfüllt sein. Hinzu kommt, dass der Hund der Antragstellerin die Halterin anschließend ebenfalls gebissen hat, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG. Das Verhalten des Hundes bei der Überprüfung durch den Amtsveterinär bestätigt die Bewertung als im Einzelfall gefährlich, weil die Reaktion des Hundes in drei unterschiedlichen Situationen in angeleintem Zustand ein gesteigertes artuntypisches Verhalten (Vorwärtsbewegung, Anspringen, Schnappen) gegenüber Menschen zeigte. Die Situation, denen der Hund ausgesetzt wurde (Begegnung mit einem Jogger), stellen alltägliche Situationen dar. Bei der ersten Begegnung mit einer Joggerin sprang der Hund diese an, ohne dass dem Hund hierzu ein Anlass gegeben wurde. Damit wurde erneut der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 4 LHundG erfüllt. Aus diesem Grunde kommt es nicht auf die Erwägung an, der Hund habe auf Grund des im zweiten Versuch erfolgenden Anrempelns von einem Angriff ausgehenden dürfen. Die überprüfenden Personen haben im Übrigen die Aufregung des Hundes nach Abfeuern von zwei Schüssen aus einer Schreckschusspistole durchaus berücksichtigt, wie sich aus der Erwägung ergibt, das Verhalten des Hundes im zweiten Teil der Gehorsamsprüfung, insbesondere gegenüber anderen Hunden, könne wegen der großen Aufregung nur eingeschränkt bewertet werden. Die Frage, ob die Überprüfung des Verhaltens auf diese Schüsse hin geeignet war, seine Gefährlichkeit zu belegen oder auch Teil einer ordnungsgemäßen Verhaltensprüfung sein kann, ist angesichts des im übrigen gezeigten Verhaltens des Hundes nicht von Belang. Ist der Hund ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 3, so folgt hieraus die Pflicht zum Anleinen und Anlegen eines Maulkorbes, § 5 Abs. 2 LHundG. Die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 LHundG wären von der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht der Fall. Dagegen sprechen vielmehr die Feststellungen des Antragsgegners bei Überprüfung durch den Amtsarzt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe den Hund bei der Überprüfung geführt, der Hund sei jedenfalls ihr gegenüber gehorsam. Dies lässt die Verhaltensauffälligkeit des Hundes für sich genommen unberührt. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass und wie sie das Ausführen des Hundes durch einen Dritten, etwa ihren Ehemann verhindern will.
Die Erwägung, dass andere Maßnahmen (längere Leine und Halti statt Maulkorb) sich als mildere Maßnahmen darstellen würden, ersetzt nicht die Darlegung, dass solche milderen Maßnahmen auch gleich effektiv zur Gefahrbekämpfung sind. Es liegt auf der Hand, dass eine längere Leine angesichts des Ungehorsams des Hundes auch zu größeren Gefahren für Dritte führt.
Angesichts der Gefährdung für Dritte überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.