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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.03.2005 – 24 L 557/05

ECLI:DE:VGD:2005:0322.24L557.05.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung wird unter Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin D aus E angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 21. März 2005 bei Gericht eingegangene, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO zulässige sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2005 hinsichtlich der darin verfügten Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Denn die Abschiebung ist der Antragstellerin entgegen § 59 Abs. 1 AufenthG ohne Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht worden. Nach dieser Vorschrift „soll" die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Dies bedeutet, dass die Bestimmung einer Ausreisefrist erfolgen muss, wenn nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt gegeben ist. Eine dem früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprechende Vorschrift, wonach es keiner Fristsetzung bedurfte, wenn sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft befand, enthält der nunmehr die Anforderungen an eine Abschiebungsandrohung enthaltende § 59 AufenthG nicht mehr. Das bedeutet, dass sich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch in diesen Fällen an § 59 Abs. 1 AufenthG auszurichten hat,

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s. auch GK-AufenthG, § 59 Rn. 83-89; Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1.

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Dass gerade im Falle der Antragstellerin wegen Atypik keine Fristbestimmung i.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG angezeigt war, ist nicht erkennbar. Daher treffen die Erwägungen der Ergänzung der Begründung der Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner vom heutigen Tage, wonach allein die Tatsache, dass sich die Antragstellerin in Abschiebehaft befindet, einen Ausnahmefall begründe, nicht zu.

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Dass sich ein Ausländer in Haft befindet, führt entgegen der wohl in Nr. 59.1.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU zum Ausdruck kommenden Auffassung auf keinen zur Abweichung von der Sollvorschrift berechtigenden Ausnahmefall. Dies folgt schon daraus, dass in vielen Fällen die Dauer der Inhaftierung dazu keine Veranlassung gibt. Im Übrigen spricht gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung des früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG ersatzlos gestrichen hat, dafür, dass er eine differenzierende Behandlung zwischen Ausländern, die sich bei Androhung der Abschiebung in Haft und solchen, die sich in Freiheit befinden, beseitigen wollte.

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Da zudem die Ankündigung der Abschiebung (§ 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG) nicht mehr vorgesehen ist, könnte der Rechtsschutz des in Haft befindlichen Ausländers bei generellem Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist empfindlich beeinträchtigt werden.

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Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin D aus E kam trotz hinreichender Erfolgsaussichten mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt und bewertet die Abschiebungsandrohung mit dem halben Regelwert.