Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 14.06.2005 – 26 L 983/05
ECLI:DE:VGD:2005:0614.26L983.05.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 24. Mai 2005 bei Gericht anhängig gemachte Antrag des Antragstellers,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er bereits zum 1. März 2005 zum Stadtamtmann befördert worden,
2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn auf der von ihr geführten Rangliste entsprechend seiner dienstlichen Beurteilung (unter Beachtung der Schwerbehinderteneigenschaft) zu positionieren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es kann dahin stehen, ob dem Antragsteller der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anordnungsanspruch in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs zusteht. Denn es fehlt insoweit jedenfalls der erforderliche Anordnungsgrund. Für das Gericht ist nach den Ausführungen des Antragstellers nicht ersichtlich, dass vorliegend die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ohne die begehrte einstweilige Anordnung bis zur Durchführung des Hauptverfahrens wesentlich erschwert oder gar vereitelt wird. Der begehrten einstweiligen Anordnung steht außerdem das im Anordnungsverfahren geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf vom Gericht durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden; der Antragsteller darf nicht schon in vollem Umfang das erhalten, was er sonst nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Vorliegend ist das Begehren des Antragstellers, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum 1. März 2005 zum Stadtamtmann befördert worden, aber auf eine endgültige und umfassende Schadensersatzregelung, mithin auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche ist im Falle des Antragstellers ersichtlich auch nicht zur Verwirklichung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise geboten.
Der Antragsteller hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Zwar hat der Beamte ein subjektives Recht darauf, dass sein Dienstherr oder sein für diesen handelnder Dienstvorgesetzter eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe eines streitigen Beförderungsamtes trifft und dass materiell- rechtlich der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er eine Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese beachtet und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der jeweiligen Konkurrenten bewertet und vergleicht (vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 7 Abs. 1, § 25 Abs. 6 S. 1 Landesbeamtengesetz (LBG),
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Januar 1998 - 6 B 2731/97 - und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.
Ein solcher Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle liegt indes hier nicht vor. Vielmehr geht es vorliegend um die Frage, in welcher Reihenfolge Beamte, die schon längere Zeit auf einem höherwertigen Dienstposten tätig sind, ungeachtet des im Bereich der Antragsgegnerin aufgrund des Nothaushaltsrechts gemäß § 81 GO NRW bestehenden grundsätzlichen Beförderungsverbots allein aufgrund eines Zugeständnisses der Aufsichtsbehörde im jeweiligen Haushaltsjahr - also aufgrund einer beschränkten Zulassung von Beförderungen - befördert werden sollen. Insoweit liegt es allein im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, im Rahmen dieses Nothaushaltsrechts die Kriterien und die Stellen festzulegen, in denen eine Beförderung erfolgen soll. Dieses hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die Erstellung einer Rangliste ausgeübt, die auf den „Beförderungskriterien für die Beamtinnen und Beamten der Stadtverwaltung T1" vom 9. Februar 2005 beruht. Diesem Organisationsermessen der Antragsgegnerin steht kein subjektives Recht des Antragstellers, das es zu schützen gilt, gegenüber,
vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - 26 L 3746/04 -.
Ungeachtet dessen fehlt es darüber hinaus auch am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Neupositionierung des Antragsstellers in der Rangliste im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind aufgrund der Erlasslage im Jahr 2005 keine weiteren Beförderungsmöglichkeiten in Ausnahme vom Nothaushaltsrecht nach § 81 GO NRW gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass in absehbarer Zeit weitere Beförderungen erfolgen werden, hinsichtlich derer dann die Rangliste von Bedeutung sein könnte. Nach alledem ist es im Ergebnis auch unerheblich, ob die Antragsgegnerin die von ihr am 9. Februar 2005 aufgestellten Beförderungsgrundsätze im Hinblick auf den Listenplatz des Antragstellers - auch unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung - letztlich zutreffend angewandt hat.
Der Antrag war mithin abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (hälftiger Regelstreitwert).