Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 11.10.2005 – 11 L 1849/05

ECLI:DE:VGD:2005:1011.11L1849.05.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 23. September 2005 gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2005 in der Fassung vom 27. September 2005 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung, die Innenbesichtigung des Baudenkmals Dstraße 78 in X am 18. Oktober 2005 zu ermöglichen, wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antragsgegner hat zunächst das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) in ausreichender Weise damit begründet, dass sonst die Aufsichtsfunktion der Unteren Denkmalbehörde hinsichtlich der Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen unmöglich wäre. Außerdem drängt sich bei einer Betretungsanordnung ohnehin auf, dass ihr Zweck nur bei sofortiger Vollziehung erreichbar ist.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung formell angeordnet und hinreichend begründet worden ist, nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung daher nicht bestehen kann oder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

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Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

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Nach § 28 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW - DSchG - haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern nach vorheriger Benachrichtigung zu gestatten, dass die Beauftragten der Denkmalbehörde Grundstücke und Wohnungen betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich ist. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin als Eigentümerin des streitbefangenen Hauses nach erfolglosem Bemühen, einvernehmlich einen Betretungstermin zu vereinbaren, durch Zustellung der streitigen Ordnungsverfügung von dem Termin zum Betreten des Grundstücks benachrichtigt.

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Die angeordnete Zugänglichmachung einer Innenbesichtigung des Baudenkmals ist auch dringend erforderlich. Aufgrund von Schadensfeststellungen am Nachbargebäude Dstraße 76 besteht der Verdacht, dass diese vom Gebäude der Antragstellerin ausgehen. Auch an deren Gebäude waren Risse aufgetreten, wie sich aus Erklärungen ihrer Mieter vom Juli 2004 bzw. April 2005 ergibt. Auch wenn nach Vortrag der Antragstellerin andere, außerhalb ihres Gebäudes liegende Umstände gleichfalls als Schadensursache in Betracht kommen sollten, so stellt doch die Innenbesichtigung des Baudenkmals der Antragstellerin eine mögliche, geeignete und angemessene Maßnahme zur Feststellung des Umfanges bereits eingetretenen Schadens sowie zu einem möglichen Verursachungsgrund dar. Angesichts der Gefährdung eines Denkmals durch Rissbildung und des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner an ihrem Gebäude Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist auch eine Dringlichkeit der Maßnahme gegeben.

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Für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ordnungsverfügung vom 20. September 2005 ist unerheblich, ob und in welchem Umfang bei einer Innenbesichtigung des Baudenkmals auch Wohnungen der Mieter betreten werden müssen. Sollte die Besichtigung des Hauses im Übrigen die Notwendigkeit des Betretens bestimmter Wohnungen ergeben und sollten die entsprechenden Mieter die Besichtigung verweigern, werden an die Mieter gesonderte Ordnungsverfügungen zu richten sein. Zusätzlich wird der Antragsgegner sich an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Denkmal liegt, wenden müssen, um eine richterliche Anordnung zum Betreten der Wohnung, § 28 Abs. 2 Satz 2 DSchG, zu erwirken. Dies lässt die Verpflichtung der Antragstellerin, das Gebäude im Übrigen zugänglich zu machen, indes unberührt. Die Rechte der Wohnungsmieter finden ihre rechtliche Relevanz nicht bei der Überprüfung der Grundverfügung gegenüber der Antragstellerin, sondern allenfalls in einem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren, soweit es sich auf das Verhalten der Antragstellerin bezieht.

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Bei dieser Sachlage fällt die zusätzlich vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an einem Schutz des Denkmals ist höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin daran, vor der Vollziehung ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können. Eine schwerwiegende Belastung ist mit der Besichtigung des Gebäudes nicht verbunden.

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Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht in Betracht, weil die angegriffene Ordnungsverfügung insoweit ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW, deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben sind. Insbesondere steht das Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg, vgl. § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Regelungen des von der Kammer zugrunde gelegten Streitwertkatalogs,

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vgl. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, abgedruckt in NwVBl. 2003, Heft 11, Seite 111.