Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.12.2005 – 8 L 1462/05
ECLI:DE:VGD:2005:1205.8L1462.05.00
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.193,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er den angegriffenen Vorauszahlungsbescheid zurückgenommen und damit dem Antragsbegehren entsprochen hat. Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin gem. § 155 Abs. 5 VwGO aufgrund von Eigenverschulden scheidet aus. Zwar hat die Antragstellerin den für die Beurteilung der Eigentums- und Nutzverhältnisse maßgeblichen Pachtvertrag vom 13. De-zember 2002 erst auf gerichtlichen Hinweis hin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegt. Auf der anderen Seite ergaben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorge-legten Unterlagen für den Antragsgegner keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, die An-tragstellerin und nicht die Firma S1 als tatsächliche Nutzerin im Rahmen einer Zahlungsverpflichtung nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz heranzuziehen. Den Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das maßgebliche Veranlagungsjahr 2004 hat nicht die Antragstellerin, sondern die Firma S1 ausgefüllt. In diesem Zusammenhang hat die vorgenannte Firma auch ausgeführt, dass sie - und nicht die Antragstellerin - das Wasser aus dem Kiessee zum Zwecke der Kieswäsche entnimmt. Das vom Antragsgegner angeführte Schreiben der Firma S1 vom 20. September 2004 beinhaltet tatsächlich Unklarheiten und wirft Fragen auf. Auf der anderen Seite wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, dem Hinweis darauf, die Erklärungsbögen für das Kieswerk E aus „formalen Gründen" als für die Antragstellerin abgegeben zu betrachten, auf der anderen Seite - so der letzte Satz des Schreibens - etwaige Kosten der Firma S1 in Rechnung zu stellen, im Einzelnen nachzugehen. Ein verlässlicher Anhalt für eine Entgeltverpflichtung der Antragstellerin im Sinne des Wasserentnahmeentgeltgesetzes lässt sich den vorgenannten Ausführungen nicht entnehmen. Angesichts des vorgeschilderten Hintergrundes geht der gegenüber der Antragstellerin erlassene Vorauszahlungsbescheid ur-sächlich jedenfalls nicht ausschlaggebend auf diese zurück. Eine Kostenquotelung schei-det im Rahmen von § 155 Abs. 5 VwGO aus.
Vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), Ziffer 1.5.