Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.04.2006 – 18 L 641/06
ECLI:DE:VGD:2006:0428.18L641.06.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2006 wird hinsichtlich des Widerrufs der Schankerlaubnis und der Schließungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist schon deshalb begründet, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es ist nichts aufgeführt, was das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles erkennen lässt. Die Begründung beschränkt sich vielmehr, wie schon die Bezugnahme auf Nr. 01. der Ordnungsverfügung zeigt, aber auch im übrigen auf allgemeine Erwägungen, die sich nur auf die Notwendigkeit beziehen, die angefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen.
Abgesehen hiervon geht aber auch die in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Die fehlende Baugenehmigung rechtfertigt den Widerruf der in Kenntnis dieser Tatsache im März 2004 unbefristet erteilten Schankerlaubnis nicht, weil sie keinen Rückschluss auf eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit zulässt. Sie dürfte deshalb allenfalls Anlass zu einer - inzwischen auch beabsichtigten - bauordnungsrechtlichen Verfügung geben. Die Beitragsrückstände bei der B tragen den Widerruf der Schankerlaubnis schon deshalb nicht, weil sie vor Zustellung der Ordnungsverfügung beglichen worden waren. Abgesehen hiervon setzten sie sich nur aus etwas mehr als zwei fälligen Monatsbeiträgen zusammen. Deshalb kann hieraus allein nach den nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen nicht auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Dasselbe dürfte für die noch nicht beglichenen Gebührenforderungen aus dem Jahr 2004 gelten. Sie überschreiten jedenfalls ohne Hinzukommen anderer gewerberechtlich bedeutsamer Umstände nicht die Schwelle zur Erheblichkeit. Abgesehen hiervon wäre es dem Antragsgegner unbenommen gewesen, deren Zahlung zunächst auf dem allgemein üblichen Weg anzumahnen. Dass dies geschehen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Angesichts der schwerwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist im Rahmen der vom Gericht eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung nicht ersichtlich, aus welchem rechtlich tragfähigen Grund der Widerruf der Schankerlaubnis sofort vollzogen werden müsste. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehen könnte, den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin sofort und wirksam zu unterbinden. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Antragstellerin zugesagt hat, den nach Aktenlage noch nicht feststehenden Beginn der Baumaßnahmen der Firma D nicht zu behindern. Hinzu kommt der von dem Antragsgegner durch die Erteilung der unbefristeten Erlaubnis gesetzte Vertrauenstatbestand. Vor diesem Hintergrund überwiegt zwangsläufig das Interesse der Antragstellerin daran, den Gaststättenbetrieb vorläufig weiterführen zu können und hieraus Einnahmen zu erzielen.
Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Schließungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.