Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2006 – 18 L 752/06

ECLI:DE:VGD:2006:0526.18L752.06.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des - gegebenenfalls noch einzulegenden - Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 24. April 2006 bekannt gegebene Entlassung von der Schule wird mit Wirkung ab dem 24. April 2006 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll vorab dem Antragsteller fernmündlich und der Antragsgegnerin per Fax mitgeteilt werden.

Gründe

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Der am 25. April 2006 bei Gericht eingereichte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsmaßnahme des Antragsgegners vom 24. April 2006 wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

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Er ist zulässig und begründet.

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Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

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Dabei kann dahinstehen, wie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im vorliegenden Fall zu beurteilen sind, da jedenfalls ein darüber hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung von der Schule nicht feststellbar ist.

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Zwar mag angesichts des Zwecks schulischer Ordnungsmaßnahmen - Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie des Schutzes von Personen und Sachen, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW - in der Regel ein Interesse an einer zeitnahen Umsetzung derartiger Maßnahmen bestehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller - ein Bestehen der Abiturprüfungen vorausgesetzt - nur noch zu den einzelnen Prüfungen erscheinen und am Unterricht sowie Schulbetrieb des Antragsgegners im übrigen nicht mehr teilnehmen wird bzw. mit Blick auf die erteilten „Auflagen" (dazu sogleich) nicht mehr teilnehmen darf. Eine erneute Störung der Unterrichts- bzw. der Erziehungsarbeit ist insoweit also nicht (mehr) zu besorgen. Gleiches gilt im Hinblick auf eine etwaige erneute Gefährdung von Mitschülern durch einen seitens des Antragsgegners befürchteten erneuten Verkauf von Betäubungsmitteln durch den Antragsteller an - insbesondere minderjährige - Mitschüler, wobei insoweit noch berücksichtigt werden muss, dass der Verkauf von Drogen auf dem Schulgelände bereits Anlass für die am 16. März 2006 ausgesprochene Androhung der Entlassung von der Schule war. Verbunden mit dieser Androhung der Entlassung wurden diverse „Auflagen" erlassen (u.a. Aufenthaltsverbot auf dem Schulhof außerhalb von Unterrichtsveranstaltungen, Ausschluss von sämtlichen nicht-unterrichtlichen Aktivitäten, z.B. Abi-Gag, Abi-Ball etc.), die nach wie vor Geltung beanspruchen. Dass die unter dem 16. März 2006 angeordneten Maßnahmen keinerlei Einfluss auf das Verhalten des Antragstellers gehabt hätten, wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Anlass für die hier in Rede stehende Entlassungsentscheidung waren allein dem Antragsteller vom Antragsgegner zur Last gelegte Verstöße gegen die „Auflagen" in Verbindung mit unflätigem Verhalten. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen sind, die Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners unterstellt, freilich in jeder Hinsicht zu beanstanden und zu missbilligen. Zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit von Mitschülern (zu diesem Zweck wurden die Auflagen ausdrücklich erlassen), etwa in Gestalt einer erneuten Veräußerung von Betäubungsmitteln auf dem Schulgelände, ist es aber offenbar nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund kann, ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsentscheidung, angesichts des - nicht zuletzt mit Blick auf die bereits erfolgte Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe - erheblichen Interesses des Antragstellers, jetzt zumindest noch die Abiturprüfungen ablegen zu können, ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Umsetzung der Entlassung jedenfalls nicht anerkannt werden.

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Aspekte, die eine andere Interessenabwägung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich, zumal der Verwaltungsvorgang bislang nicht - trotz entsprechender Ankündigung - per Fax übersandt wurde.

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Soweit vom Gericht - wie aus dem Tenor ersichtlich - die aufschiebende Wirkung explizit ab dem 24. April 2006 wiederhergestellt wurde, bedeutet dies für den Antragsgegner, dass er dem Antragsteller Gelegenheit zu geben hat, die am 25. April 2006 von diesem offenbar infolge der angeordneten sofortigen Vollziehung der Entlassungsentscheidung nicht mitgeschriebene Abiturklausur im Fach Biologie nachzuholen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.