Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.07.2006 – 18 L 1366/06

ECLI:DE:VGD:2006:0712.18L1366.06.00

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen,

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hat Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Umstandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen kann, dass ihm ein wesentlicher Nachteil droht und nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (sog. Anordnungsgrund) sowie dass er dem Antragsgegner gegenüber den Anspruch auf Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife hat (sog. Anordnungsanspruch).

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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vorliegend glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2006 (18 L 1125/06, dort S. 4, 4. Abs. bis S. 5, 3. Abs. des Umdrucks) mit der Maßgabe verwiesen, dass der Antragsteller nach der am 7. Juli 2006 mit 7 Punkten bestandenen Geschichtsprüfung nunmehr mit insgesamt 88 Punkten auch die nach § 16 Abs. 7, 1. Halbsatz PO-NSchA für den zweiten Prüfungsteil erforderliche Mindestpunktzahl von 80 Punkten erreicht hat. Damit hat er die Bestehensvoraussetzungen erfüllt, soweit sie nicht die - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - Rechtsfrage betreffen, ob und ggf. inwieweit die Regelung des § 16 Abs. 7, 2. Halbsatz PO-NschA, derzufolge bereits das Absolvieren eines Prüfungsteils mit null Punkten das Nichtbestehen der gesamten Prüfung nach sich zieht, verfassungsrechtlich haltbar ist. Die einstweilige Anordnung ist ferner notwendig, um möglicherweise gravierende Auswirkungen für den Antragsteller zu vermeiden, die sich ergeben würden, falls er im Hauptsacheverfahren letztlich obsiegen würde, nunmehr aber dem Anspruch auf die vorläufige Ausstellung des Abiturzeugnisses nicht stattgegeben würde (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19. August 2004 - 7 CE 04.258 -, NVwZ-RR 2005, 254).

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Abschließend wird an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass der vom Antragsteller avisierte Beginn eines Studiums zum Wintersemester 2006/2007 unter dem Vorbehalt steht, dieses bei einem Unterliegen in der Hauptsache möglicherweise wieder aufgeben und das Abitur erneut ablegen zu müssen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine im Eilverfahren mögliche Herabsetzung des Streitwertes kommt hier wegen der begehrten - wenn auch nur vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.