Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.02.2007 – 11 K 6446/06
ECLI:DE:VGD:2007:0222.11K6446.06.00
Tenor
Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
Gründe
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO. Danach sind Anfechtungsklagen bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt - hier der Bescheid des Bezirksamtes D von Berlin vom 28. Februar 2006 - erlassen worden ist. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur dann, wenn Gegenstand des Rechtsstreits der Verwaltungsakt eines Amtes für Ausbildungsförderung im Rahmen seiner zentralen Zuständigkeit ist, was etwa für Entscheidungen über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland der Fall ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 - BverwGE 56, 306 -, OVG NRW, Urteil vom 17. März 1981 - 16 A 1698/79 -.
Die durch den angegriffenen Bescheid zurückgeforderte Ausbildungsförderung wurde dem Kläger, der keine Ausbildung im Ausland absolviert hat, antragsgemäß für verschiedene Bewilligungszeiträume ab Januar 2001 für den Besuch des D1- Kollegs in Berlin gewährt. Das Bezirksamt D von Berlin ist damit nicht als sogenanntes Auslandsamt tätig geworden. Nur in diesem Fall wird eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO begründet,
vgl. m.w.N. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 54 Rdnr. 6.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).