Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16.11.2007 – 34 L 1763/07.PVL
ECLI:DE:VGD:2007:1116.34L1763.07PVL.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Übergang bestimmt bezeichneter Beamter und Arbeitnehmer aus dem zum 31. Dezember 2007 aufzulösenden staatlichen Versorgungsamt E zu anderen Trägern öffentlicher Verwaltung nach Maßgabe des Zuordnungsplanes des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales auf der Grundlage von Art. 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung des Antragstellers unterliegt und den Beteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren einzuleiten,
ist unbegründet.
A) Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung sicher gestellt werden soll, entscheidet gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LPVG die Fachkammer des Verwaltungsgerichtes im Beschlussverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Erlass von einstweiligen Verfügungen ist darin zulässig (§ 79 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).
Angewendet wird das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Personalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechtes und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GVNW 2007, 394). Das Gesetz ist ohne Übergangsvorschriften am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 2 LPVG sind durch das Änderungsgesetz nicht berührt worden.
B) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO. Seiner Mitbestimmung kann nur eine Maßnahme der Dienststelle, also des Beteiligten unterliegen. Der Personalübergang im Vollzug der Auflösung der staatlichen Versorgungsämter des Landes Nordrhein-Westfalen geschieht jedoch nach der eindeutigen Formulierung in Art. 1, §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1, § 15 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen kraft Gesetzes. Konkretisiert wird der Personalübergang im Einzelfall durch einen Zuordnungsplan, der außerhalb des Zuständigkeit des Beteiligten erstellt wird. Der Zuordnungsplan unterliegt überwiegend wahrscheinlich der Mitbestimmung durch den Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. Beschluss der Fachkammer vom heutigen Tag, 34 L 1750/07.PVL). Mit den genannten Maßnahmen ist der Personalübergang nach der Vorstellung des Gesetzgebers rechtlich abschließend geregelt. Keine der dazu notwendigen Verfahrensschritte fällt in den Verantwortungsbereich des Beteiligten.
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.