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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.11.2007 – 18 L 1977/07

ECLI:DE:VGD:2007:1128.18L1977.07.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist unbegründet, weil die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die maßgeblichen Gründe ergeben sich aus dem Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2007 im Verfahren 18 L 1802/07, in dem ausgeführt worden ist:

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„Es spricht alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG nach Aktenlage vorliegen. Alles weist darauf hin, dass bei der Durchführung der Versammlung unter dem Motto „Todesstrafe für Kinderschänder" die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. Dabei kann dahinstehen, ob bereits eine pauschale Befürwortung der Todesstrafe einen durch die Versammlungsfreiheit nicht mehr gedeckten Verstoß u.a. gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellt. Dies ist nämlich jedenfalls deshalb der Fall, weil das gewählte Motto, ..., durch das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt ist, weil es die Todesstrafe zur Ächtung einer bestimmten Personengruppe instrumentalisiert und damit zumindest in diesem Zusammenhang die Unversehrtheit der Rechtsordnung gefährdet. „Kinderschänder" ist ein umgangssprachlich emotionaler Begriff für Sexualstraftäter, die ein Sexualdelikt begangen haben. In der Abgrenzung zu anderen Gewalttätern sollen ersichtlich Emotionen geschürt werden, die den Boden einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen und zugleich jedenfalls insoweit einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellen. Das Motto verletzt zudem auch deshalb in nicht hinnehmbarer Weise die herrschende Rechtsordnung, weil das durch sie garantierte faire Strafverfahren missachtet wird. Denn nach der Vorstellung des Antragstellers soll offensichtlich die Todesstrafe ungeachtet der für andere Gewalttäter fortgeltenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit verwirkt sein. Schließlich wird die fehlende Sachlichkeit des Anliegens bestätigt durch die Ausführungen auf der Internetseite des Antragstellers zu „Kinderschändern", auf deren aufhetzerische Wortwahl verwiesen wird. Es spricht nach allem auch vieles dafür, dass durch die Versammlung ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht werden wird."

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An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Die Antragsbegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bestätigt vielmehr im drittletzten Absatz, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Ergebnis die mangelnde Akzeptanz der Grundrechte, die auch für „Kinderschänder" durch die Rechtsordnung einschließlich des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Strafverfahren und eine auf den Einzelfall bezogene Ahndung verbürgt sind.

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Die über die Prüfung der Rechtmäßigkeit als solche noch vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil nichts ersichtlich oder vorgetragen ist, was entgegen den vorstehenden Ausführungen ein schützenswertes privates Interesse an der Durchführung der Versammlung begründen könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.