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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 04.11.2008 – 21 K 6475/08

ECLI:DE:VGD:2008:1104.21K6475.08.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).

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Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 26. August 2008 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger die Aufhebung der Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2008 und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 14.724,- Euro hinnehmen.

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Wegen der Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen Erläuterungen in dem angegriffenen Bescheid sowie die Klageerwiderung vom 18. Dezember 2008 verwiesen.

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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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Rechtsgrundlage für die Aufhebung der an die Klägerin ergangenen Bescheide ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Zu Recht ist der Beklagte vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme der Wohngeldbewilligungsbescheide ausgegangen. Diese durften zurückgenommen werden, da sie auf Angaben beruhten, die die Klägerin grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, weil sie für den oben genannten Zeitraum nicht angegeben hatte, dass sie Arbeitslosengeld II (sog. Tranfer-Leistungen) erhält.

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Es bestehen auch keine Bedenken, das Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig zu bewerten. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der allgemein anerkannten Begriffsbestimmung dann vor, wenn der Betroffene eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt. Im Wohngeldantrag sind alle Einkünfte anzugeben. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller, dass alle Angaben richtig und vollständig sind. Die Klägerin wurde im Verwaltungsverfahren (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2008) noch einmal befragt, ob ihr weitere Einnahmen zur Verfügung stehen. Dies hat sie mit Schreiben vom 19. Mai 2008 ausdrücklich verneint. Demnach hätte die Klägerin ohne weiteres wissen können, dass sie den Bezug von Arbeitslosengeld II angeben muss.

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Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Wohngeld unmittelbar an den Vermieter ausgezahlt wurde, ergibt sich nichts anderes. Denn dadurch hat die Klägerin eigene Aufwendungen erspart.

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Die ausgesprochene Rückzahlungsaufforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X.

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Der Beklagte dürfte schließlich bei der Aufhebung seiner Bescheide die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sowie bei der Rückforderung die Erstattungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X beachtet haben.