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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.04.2009 – 18 L 308/09

ECLI:DE:VGD:2009:0401.18L308.09.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1665/09 gegen des Be-scheid des Antragsgegners vom 16.02.2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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Der am 04.03.2008 bei Gericht gestellte und so verstandene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 04.03.2009 ( 18 K 308/09) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.02.2009 wiederherzustellen,

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ist begründet.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus, weil das Ergebnis der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung ergibt, dass der Bescheid vom 16.02.2009 rechtswidrig ist und deshalb das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Denn nach den vorliegenden Unterlagen dürfte derzeit eine abschließende Feststellung, ob bei dem Sohn der Kläger eine geistige Behinderung im Sinne des § 6 AO-SF NRW vorliegt, nicht möglich sein. Weder der angegriffenen Bescheid noch das sonderpädagogische Gutachten vom 15.05.2008 noch der Pädagogische Entwicklungs- und Leistungsbericht vom 19.01.2009 enthalten ausdrücklich oder dem Inhalt nach Ausführungen darüber, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Sohn der Kläger zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Auch vor dem Hintergrund der in dem Bericht vom 19.01.2009 aufgeführten Schwierigkeiten des Sohnes der Kläger erschließt sich mangels Ausführungen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Sohn der Kläger zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt, zumindest nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung im Hinblick auf eine geistige Behinderung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Sie berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.