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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.04.2009 – 24 L 367/09

ECLI:DE:VGD:2009:0424.24L367.09.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 13. März 2009 bei dem Gericht angebrachte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung aufzugeben, den Antragstellerinnen Duldungsbescheinigungen auszustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Angesichts des bestehenden und soweit ersichtlich nicht angefochtenen Verteilungsbescheides der Bezirksregierung B vom 16. Dezember 2008 sind die Antragstellerinnen der dort benannten Aufnahmeeinrichtung des Landes Rheinland-Pfalz in U zugewiesen und haben sich unverzüglich dorthin zu begeben. Mit der kraft Gesetzes eintretenden sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 7 und 8 AufenthG) geht die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die für den Ort der Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des dort geltenden Landesrechtes zuständige Ausländerbehörde über. Dies ergibt sich auch aus § 15a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG, wenn dort die Verteilung der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder einen Aufenthaltstitel vorgehen soll. Deshalb kann der Antragsgegner schon mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zur Duldung der Antragstellerinnen verpflichtet werden, solange der Verteilungsbescheid seine vorbeschriebene Wirkung entfaltet. Davon unberührt bleibt die Frage, inwieweit die für den Ort der Verteilung zuständige Ausländerbehörde (etwa nach § 15a Abs. 5 AufenthG) berechtigt oder verpflichtet sein könnte, den Antragstellerinnen einen Aufenthalt in W zu ermöglichen.

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Etwaig sich aus dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) ergebende Einwände gegen die medizinische Zumutbarkeit einer – notfalls medizinisch begleiteten – Reise der Antragstellerinnen von W nach U zu berücksichtigen, fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des Antragsgegners. Derartige Einwände müssten im Falle der Vollstreckung gegen die für die Vollziehung des Verteilungsbescheides zuständige Behörde geltend gemacht werden. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass gerade der Antragsgegner sich anschickte, die sich bislang nur aus dem Verteilungsbescheid ergebende Pflicht, sich zu der benannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wirklich zu vollstrecken, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob dies nicht nur im Wege der Vollzugshilfe erfolgte und dieser Antragsgegner dabei nicht für die Vollziehung dem Grunde nach, sondern nur die Art und Weise ihrer tatsächlichen Durchführung haftbar wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt.