Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 06.05.2009 – 16 K 1006/09
ECLI:DE:VGD:2009:0506.16K1006.09.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 16 in E. Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 zog ihn der Beklagte zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 374,40 Euro heran, wobei er insgesamt 14 Frontmeter, 12 Hinterliegermeter und wöchentlich zwei Reinigungen zugrunde legte.
Der Kläger macht unter Bezugnahme auf frühere Verfahren geltend, das Grundstück dürfe wie das benachbarte Grundstück Nr. 14 ebenfalls nur mit 12 Frontmetern herangezogen werden. Die Parzelle 1, die die Cstraße mit dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks Nr. 12 (Parzelle 2) verbinde, dürfe nicht mit 12 Hinterliegermetern und 2 Frontmetern in die Berechnung Eingang finden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 7. Januar 2009 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück Cstraße 16 festgesetzt worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Stellungnahmen in den Verfahren 16 K 1038/08 und 16 K 4581/04.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig.
Auf die Gründe des Beschlusses vom 8. April 2009 in dem Verfahren 16 L 181/09 und des Urteils vom 25. März 2009 im Verfahren 16 K 4581/04 wird Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die gemeinsame Nutzung mit der Parzelle 3 dazu führt, dass die Parzelle 1 einer die Gebührenpflicht auslösenden Nutzung unterliegt, sie insbesondere nicht lediglich einen Weg zur Parzelle 2 darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.