Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.06.2009 – 21 L 670/09

ECLI:DE:VGD:2009:0603.21L670.09.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt,

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Der - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellende - beabsichtigte Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr – bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 21 K 3017/09 – Pflegewohngeld zu bewilligen,

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dürfte keinen Erfolg haben. Für die Beurteilung des Erfolges des beabsichtigten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gilt folgendes:

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Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.

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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende – Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.

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Vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in Wohngeldangelegenheiten: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.02.2000 – 21 L 3059/99 – und vom 27.07.2006 – 21 L 1340/06 –.

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Dafür ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich in einer derartigen finanziellen Notlage befindet, die vor allem dazu führen könnte, dass sie ihren Pflegeplatz verlieren könnte ohne Aussicht auf einen Platz in einem anderen Pflegeheim. Allein das Vorbringen, sie sei

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"bei Zugrundelegung ihres Einkommens und ihres Vermögens nicht in der Lage, die Investitionskosten zu tragen",

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reicht für eine Glaubhaftmachung der ihrer Wertung zugrunde liegenden Tatsachen nicht aus. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die Nichtgewährung des von der Antragstellerin begehrten Pflegewohngelds den (vorläufigen) Erhalt ihres Pflegeplatzes gefährdet.