Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 01.02.2011 – 6 L 1924/10

ECLI:DE:VGD:2011:0201.6L1924.10.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

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Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 8074/10) bleibt ohne Erfolg. Denn die Klage wird nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben.

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Rechtsgrundlage der angegriffenen Stilllegungsverfügung ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Danach hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

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Gemäß § 1 PflversG ist der Halter eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, ... eine Haftpflichtversicherung ... abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6c) PflversG gilt die Pflicht nicht für Halter von Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. Von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2e) FZV Spezialanhänger zur Beförderung u. a. von Tieren für Sportzwecke aus, wenn die Anhänger ausschließlich für Beförderungen verwendet werden. Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge aber zugelassen werden (§ 3 Abs. 3 FZV).

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Ist ein Anhänger nur auf Antrag zum Verkehr zugelassen worden, kommt es für die Versicherungspflicht maßgeblich darauf an, ob der Spezialanhänger deswegen dem Zulassungsverfahren i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6c PflversG unterliegt. Diese Frage lässt sich allein nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht mit letzter Klarheit beantworten. § 2 Abs. 1 Nr. 6c PflversG lässt sich einerseits als generelle Ausnahme von der Versicherungspflicht verstehen, die für alle dort genannten Anhänger gilt, und zwar unabhängig von ihrer konkreten Zulassung. Andererseits lässt er die Auslegung zu, dass es auf die konkreten Verhältnisse bezüglich des betroffenen Anhängers ankommt, also darauf, ob dieser tatsächlich zugelassen ist.

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Die Kammer neigt der letztgenannten Auffassung zu. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der (Rechts-)Verkehr davon ausgehen können, dass bei allen Fahrzeugen, die ein amtliches Kennzeichen führen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

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Vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 – II ZR 7/60 –, NJW 1961, 1399, 1401; zustimmend Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. (2009), vor § 23 FZV Rdn. 14 m. w. N.

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Die Versicherungspflicht belastet den Halter des Anhängers nicht unangemessen. Die Zulassung ist gewillkürt. Aus eigenem Entschluss unterwirft der Halter seinen Spezialanhänger abweichend von der gesetzlichen Leitvorstellung den Zulassungsvorschriften. An den daran geknüpften Rechtsfolgen – der Versicherungspflicht – muss er sich festhalten lassen. Der Halter ist überdies nicht gehindert, seine Zulassungsentscheidung zu revidieren.

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Nach diesen Grundsätzen unterliegt der Pferdeanhänger des Antragstellers der Versicherungspflicht, weil dem Anhänger das amtliche Kennzeichen xx-xx xxxx zugeteilt, dieser also zugelassen ist. Obwohl der Anhänger den Zulassungsvorschriften unterliegt und damit haftpflichtversicherungspflichtig ist, fehlt ihm seit dem 1. Januar 2010 der erforderliche Versicherungsschutz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 1.250,- Euro, also ein Viertel des gesetzlichen Auffangstreitwerts festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG).