Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.08.2011 – 17 L 991/11

ECLI:DE:VGD:2011:0808.17L991.11.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

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Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil ihr die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

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Der am 22. Juni 2011 wörtlich gestellte Antrag,

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dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen als zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV i.V.m. Artikel 83 GG jährlich den fehlerfreien Vollzug einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 VerpackV auf der Rechtsgrundlage einer Feststellungsentscheidung vom 18.12.1992 des Antragsgegners unter bewusster Anwendung falscher Lizenzierungsquoten nach § 10 VerpackV (Stückzahlmengen an Verpackungen) i.V.m. Anhang I zu § 6 Abs. 3 VerpackV gegenüber Systembetreibern und Selbstentsorgern verordnungswidrig zu bestätigen,

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hat keinen Erfolg.

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Dahingestellt bleiben kann vorliegend die Frage, ob der antragstellende nicht rechtsfähige Ortsverband überhaupt beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO ist.

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Es fehlt jedenfalls an der nach § 42 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Recht auf Chancengleichheit ein Anspruch auf die begehrte Untersagung folgen könnte.

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Es gibt keinen subjektiven Anspruch auf einen fehlerfreien Verwaltungsvollzug der Verpackungsverordnung

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 20 B 1318/03 -.

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Ebenso wenig dient die Verpackungsverordnung dem Schutz oder der Förderung von einzelnen Marktteilnehmern oder Konkurrenten. Sie verfolgt vielmehr allein abfallwirtschaftliche Ziele,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 20 B 1318/03 -.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei das Gericht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundelegt