Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.01.2012 – 7 K 5890/11

ECLI:DE:VGD:2012:0117.7K5890.11.00

Tenor

Der Rechtsweg zur Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg zu den Allgemeinen Verwaltungsgerichten in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art nur eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind (Satz 1 und 2). Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin die mit Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. August 2011 ihr gegenüber ausgesprochenen Rüge und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an. Nach § 58a Abs. 4 Satz 1 Heilberufsgesetz NRW unterliegen diese Maßnahmen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Nach § 61 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW ist das Heilberufsgericht für den Landesteil Nordrhein (Wohnsitz der Klägerin und Sitz der Beklagten) beim Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig, an das der Rechtsstreit zu verweisen ist.