Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 17.01.2012 – 7 K 5890/11
ECLI:DE:VGD:2012:0117.7K5890.11.00
Tenor
Der Rechtsweg zur Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg zu den Allgemeinen Verwaltungsgerichten in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art nur eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind (Satz 1 und 2). Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin die mit Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. August 2011 ihr gegenüber ausgesprochenen Rüge und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an. Nach § 58a Abs. 4 Satz 1 Heilberufsgesetz NRW unterliegen diese Maßnahmen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Nach § 61 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW ist das Heilberufsgericht für den Landesteil Nordrhein (Wohnsitz der Klägerin und Sitz der Beklagten) beim Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig, an das der Rechtsstreit zu verweisen ist.