Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 06.07.2012 – 26 K 6481/11
ECLI:DE:VGD:2012:0706.26K6481.11.00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festge-setzt.
Dem Geschäftsführer der Klägerin wird eine Ablichtung des Schriftsatzes der Beklagten vom 5. Juli 2012 ausgehändigt.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird der beigezogene Verwaltungsvorgang des Oberbürgermeisters der Stadt E gemacht.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen erörtert.
Frau C erklärt, dass sie der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer als natürliche Person auf die vorhergegangenen Anträge alle Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, die bei der Stadt E vorlägen. Hiermit meine sie alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Delfinhaltung. Es existierten lediglich noch einige aufsichtsbehördliche Vorgänge, die sie aber nicht im Zusammenhang hiermit gesehen habe und deshalb auch dem Kläger nicht vorgelegt habe. Bei diesen aufsichtsbehördlichen Vorgängen handele es sich z.B. um solche, die durch Beschwerden Dritter ausgelöst worden seien. Hier stelle sich dann die Frage der Schwärzung der personenbezogenen Daten. Im Übrigen handele es sich auch um Vorgänge, die durch die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer entstanden seien und in deren Rahmen allerdings die Klägerin auch bereits die gewünschten Auskünfte durch z.B. die Aufsichtsbehörde erhalten habe.
Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei den von der Klägerin begehrten Informationen um solche handelt, die dem Umweltinformationsgesetz unterfallen und dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UIG NRW der Zoo als juristische Person des Privatrechts, die der Kontrolle der Stadt E unterliegt, selbst auskunftspflichtig ist.
Daraufhin erklärt der Geschäftsführer der Klägerin:
Ich nehme die vorliegende Klage zurück.
Auf Tonträger aufgezeichnet, wieder vorgespielt und genehmigt.
Es ergeht folgender
Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Nach Belehrung erklären die Erschienenen, dass sie auf ein Rechtsmittel gegen Ziffer 3 des Beschlusses verzichten.
Vorstehender Rechtsmittelverzicht wurde auf Tonträger aufgezeichnet, wieder vorgespielt und genehmigt.
Den Vertretern der Beklagten wird die Beiakte Heft 1 ausgehändigt.
Die mündliche Verhandlung wird geschlossen.