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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 05.09.2012 – 7 K 3774/12.A

ECLI:DE:VGD:2012:0905.7K3774.12A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde,§ 102 Abs. 2 VwGO.

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Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides in der Sache vom 5. Juli 2012, gegen den die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 mündliche Verhandlung beantragt haben, und sieht von der weiteren Darstellung des

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Tatbestandes

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und der

Entscheidungsgründe

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ab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, die Anlass geben, hiervon abzuweichen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anlass nicht aus dem für die Klägerin zu 2. vorgelegten Bericht des T.    -Klinikums S.         vom 23. März 2012, denn ausweislich dieses Berichtes hat sich der Befund aus der Stanzbiopsie als harmlos erweisen. Die Klägerin zu 2. bedarf daher keiner medizinischen Behandlung. Es wird lediglich eine sonographische Untersuchung nach drei Monaten empfohlen.