Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2013 – 19 L 540/13

ECLI:DE:VGD:2013:0320.19L540.13.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem nunmehr dargelegten Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin im Wege einer Beistandschaft zu unterstützen, Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegenüber dem Vater der Kinder zu realisieren, ist unzulässig, denn der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche gerichtliche Entscheidung. Nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, wird der Lebensunterhalt der Kinder durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Leistungen des Jobcenter E.        sicher gestellt, so dass den Kindern der ebenfalls der Höhe nach nicht bestrittene Unterhaltsanspruch in Höhe von allenfalls rund 60,00 Euro monatlich ohnehin nicht mehr zusteht, da er aufgrund der gewährten –weit höheren Sozialleistungen- auf die entsprechenden Leistungsträger übergegangen ist. Damit ist von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Anspruch von den Kindern der Antragstellerin bzw. von dieser für die Kinder erfolgreich verfolgt werden kann. Dann bedarf es auch keiner Beistandschaft.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, für das gem. § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem nunmehr dargelegten Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin im Wege einer Beistandschaft zu unterstützen, Unterhaltsansprüche ihrer Kinder gegenüber dem Vater der Kinder zu realisieren, ist unzulässig, denn der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche gerichtliche Entscheidung. Nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, wird der Lebensunterhalt der Kinder durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie Leistungen des Jobcenter E.        sicher gestellt, so dass den Kindern der ebenfalls der Höhe nach nicht bestrittene Unterhaltsanspruch in Höhe von allenfalls rund 60,00 Euro monatlich ohnehin nicht mehr zusteht, da er aufgrund der gewährten –weit höheren Sozialleistungen- auf die entsprechenden Leistungsträger übergegangen ist. Damit ist von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Anspruch von den Kindern der Antragstellerin bzw. von dieser für die Kinder erfolgreich verfolgt werden kann. Dann bedarf es auch keiner Beistandschaft.

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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, für das gem. § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.