Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 22.04.2013 – 23 K 5162/11
ECLI:DE:VGD:2013:0422.23K5162.11.00
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 verpflichtet, den Ruhegehaltssatz der Klägerin vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG zunächst auf 64,78 vom Hundert zu erhöhen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00. Februar 1956 geborene Klägerin stand als beamtete Professorin im Dienst des beklagten Landes, zuletzt im Dienst der X-Universität zu N.
Sie wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 6. Januar 2010 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) das Ruhegehalt der Klägerin auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatz von 57,90 vH auf 3.015,55 Euro fest. Die Höhe des Ruhegehaltsatzes war Gegenstand des hier anhängig gewesenen Klageverfahrens 23 K 5155/11; das Landesamt hat sich in jenem Verfahren letztlich verpflichtet, den Ruhegehaltsatz aufgrund zwingend anzurechnender Vordienstzeiten auf 64,20 vH anzuheben.
Unter dem 30. Januar 2010 beantragte die Klägerin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes gemäß §§ 14a, 69e Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BeamtVG). Hintergrund des Antrags sind Pflichtbeitragszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung vom 15. September 1983 bis zum 30. September 1989 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1989.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 lehnte das Landesamt die vorübergehende Erhöhung ab. Zur Begründung führte es aus, der Ruhegehaltsatz könne nur erhöht werden, wenn mindestens zwölf Kalendermonate angerechnet werden könnten, für die Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Unberücksichtigt blieben Beitragszeiten, die in der Zeit des Beamtenverhältnisses liegen, so dass lediglich sieben anrechenbare Monate zur Verfügung stünden.
Den erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 sinngemäß zurück. Zur Begründung führte es aus, § 14a Abs. 1 BeamtVG sehe eine Anrechnung nur für verbleibende Kalendermonate vor, was voraussetze, dass mehr als zwölf Monate überhaupt zur Anrechnung stehen müssten.
Mit der am 29. August 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, aus § 14a Abs. 2 BeamtVG lasse sich keine Mindestzeit entnehmen; weder Wortlaut noch Gesetzgebungshistorie könnten einen solche Auslegung stützen.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz der Klägerin vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG zunächst auf 64,78 vom Hundert zu erhöhen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt den ergangenen Bescheid aus den dort genannten Gründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den im Verfahren 23 K 5155/11 beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. März 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin hat gemäß §§ 69e Abs. 2, 14a Abs. 1 und 2 BeamtVG einen Anspruch auf eine (zunächst) vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltsatz auf 64,78 vH. Insofern erweist sich die Ablehnung des beklagten Landes als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Ruhegehaltsatz der Klägerin ist (zunächst) um 0,58 vH von 64,20 vH auf 64,78 vH zu erhöhen. Dieser Erhöhungssatz ergibt sich gemäß § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG aus einem Anteil von sieben Zwölftel an einem Kalenderjahr.
Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltsatz (hier: 64,20 vH) unter den dort genannten Voraussetzungen, die bei der Klägerin unstreitig vorliegen, vorübergehend. § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG sieht sodann eine Erhöhungssatz vor für je zwölf Kalendermonate der für die Anrechnung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, sofern diese (u.a.) vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt werden und nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt sind. § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG bestimmt weiter, dass für die Berechnung nach Satz 1 „verbleibende Kalendermonate“ unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen sind.
Bei der Klägerin ist der Zeitraum vom 15. September 1983 bis zum 31. März 1984 mit Pflichtbeitragszeiten belegt, die nicht in die Berechnung des Ruhegehaltsatzes eingeflossen sind. Die sich hieraus ergebende Zeit von sieben Monaten ist mit einem Anteil von sieben Zwölftel anzusetzen.
Insofern enthält § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG seinem Wortlaut nach eine reine Berechnungsvorschrift, in der zunächst allgemein geregelt ist, was mit Zeiten geschehen soll, die nicht ein ganzes Kalenderjahr umfassen. Diese sind anteilig unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen.
Systematisch ist dabei dem beklagten Land zuzugestehen, dass der Wortlaut durch die Verwendung der Wendung „verbleibende“ Kalendermonate an § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anknüpft. Dort ist geregelt, wie die Erhöhung für je zwölf Kalendermonate zunächst durchzuführen ist. Erst für Restmonate scheint sodann § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG zu greifen. Diese Auslegung ist hingegen vom Wortlaut her nicht zwingend. Vielmehr lassen sich vom Wortsinn darunter auch die Monate fassen, die verbleiben, wenn überhaupt nicht zwölf Kalendermonate erreicht werden.
Für diese Auslegung spricht auch die von der Klägerin bemühte Gesetzeshistorie. In der Begründung zum Gesetzentwurf heisst es insoweit schlicht: Die Neuregelung sieht auch für die Ermittlung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eine anteilige Berechnungsweise vor,
BT-Drs. 14/7064 (S. 34); BR-Drs. 735/01 (S. 75).
Darin ist weder eine Anknüpfung des Satzes 4 an Satz 1 zu erkennen, noch irgendein Hinweis darauf, dass eine Zeit von zwölf Kalendermonaten eine Mindestzeit darstellen soll.
Das Ergebnis wird letztlich auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. § 14a BeamtVG greift die besondere Versorgungslage auf, in der sich bestimmte Beamte befinden, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Altersrente können diese Beamten in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Treten sie vorher in den Ruhestand - etwa wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze -, sind sie zunächst ausschließlich auf ihre beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllen. Das kann sich für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. § 14a BeamtVG wirkt dieser „Versorgungslücke" bei sogenannten gemischten Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen,
BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, in: juris (Rn. 2).
Nicht ersichtlich ist so, weshalb diese „Versorgungslücke“ nur geschlossen werden soll, wenn insgesamt mehr als zwölf Kalendermonate vorliegen. Insofern ist festzuhalten, dass es sich nach dem Gesamtkontext des § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG um eine reine Berechnungsvorschrift handelt, die Tatbestandsmerkmale jedoch in § 14a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG behandelt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 706,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Der monatliche Erhöhungsbetrag beträgt nach dem Beschluss vom 28. September 2011 insgesamt 29,42 Euro, der im Verfahren des sog. beamtenrechtliche Teilstatus mit dem 24‑fachen Satz anzunehmen ist.