Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.07.2013 – 5 L 642/13
ECLI:DE:VGD:2013:0704.5L642.13.00
Tenor
1) Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1645/13 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2013 wird angeordnet. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll diese Anordnung u.a. dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im vorliegenden Verfahren ist mittlerweile davon auszugehen, dass solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Die o.g. Klage gegen diesen Bescheid ist am 11. Februar 2013 bei Gericht eingegangen, der vorliegende Eilantrag am 4. April 2013. Mit Eingang ist die Antragsgegnerin jeweils aufgefordert worden unter Beifügung der mit Blattzahlen versehenen Verwaltungsvorgänge und der einschlägigen Bebauungspläne binnen vier Wochen (im Klageverfahren) bzw. zwei Wochen (im vorliegende Eilverfahren) Stellung zu nehmen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Mai 2013 im Eilverfahren und mehreren Telefonaten beim zuständigen Fachamt durch den Berichterstatter hat das Gericht an die ausstehende Antragserwiderung bzw. die Übersendung der Verwaltungsvorgänge und Bebauungspläne erinnert, ohne dass seitens der Antragsgegnerin auch nur irgend eine Reaktion erfolgt wäre. Da das Gericht aber ohne die Verwaltungsvorgänge und ggf. der Bebauungspläne nicht prüfen kann, ob ernstliche Zweifel an der angegriffenen Abgabenfestsetzung bestehen, muss daher wegen Beweisvereitelung zu Lasten der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, dass solche ernstlichen Zweifel vorliegen.
2) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 52.197,60 Euro festgesetzt, da das Gericht das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Entscheidung unter Berücksichtigung des begehrten Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache relevanten Betrages von 208.790,43 Euro bewertet.
beschlossen:
1) Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1645/13 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2013 wird angeordnet. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll diese Anordnung u.a. dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im vorliegenden Verfahren ist mittlerweile davon auszugehen, dass solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Die o.g. Klage gegen diesen Bescheid ist am 11. Februar 2013 bei Gericht eingegangen, der vorliegende Eilantrag am 4. April 2013. Mit Eingang ist die Antragsgegnerin jeweils aufgefordert worden unter Beifügung der mit Blattzahlen versehenen Verwaltungsvorgänge und der einschlägigen Bebauungspläne binnen vier Wochen (im Klageverfahren) bzw. zwei Wochen (im vorliegende Eilverfahren) Stellung zu nehmen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Mai 2013 im Eilverfahren und mehreren Telefonaten beim zuständigen Fachamt durch den Berichterstatter hat das Gericht an die ausstehende Antragserwiderung bzw. die Übersendung der Verwaltungsvorgänge und Bebauungspläne erinnert, ohne dass seitens der Antragsgegnerin auch nur irgend eine Reaktion erfolgt wäre. Da das Gericht aber ohne die Verwaltungsvorgänge und ggf. der Bebauungspläne nicht prüfen kann, ob ernstliche Zweifel an der angegriffenen Abgabenfestsetzung bestehen, muss daher wegen Beweisvereitelung zu Lasten der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, dass solche ernstlichen Zweifel vorliegen.
2) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 52.197,60 Euro festgesetzt, da das Gericht das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Entscheidung unter Berücksichtigung des begehrten Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache relevanten Betrages von 208.790,43 Euro bewertet.