Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.07.2013 – 19 L 1243/13
ECLI:DE:VGD:2013:0712.19L1243.13.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 19 K 5764/13 erhobene Anfechtungsklage gegen die von der Antragsgegnerin bisher nur mündlich verfügte Inobhutnahme der Kinder N. A. , geb. am 13. Februar 2006, und N1. K. D. A. , geb. am 9. Januar 2013, vom 4. Juli 2013 aufschiebende Wirkung hat, da die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Inobhutnahme nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht verfügt hat, geschweige denn in der rechtsstaatlich gebotenen Form des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wird die Antragsgegnerin aufgrund der derzeit nicht vollziehbaren Inobhutnahme angewiesen, die Kinder sofort an die Antragstellerin herauszugeben, soweit bzw. solange ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zusteht.
Im Übrigen wird der Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 19 K 5764/13 erhobene Anfechtungsklage gegen die von der Antragsgegnerin bisher nur mündlich verfügte Inobhutnahme der Kinder N. A. , geb. am 13. Februar 2006, und N1. K. D. A. , geb. am 9. Januar 2013, vom 4. Juli 2013 aufschiebende Wirkung hat, da die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Inobhutnahme nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht verfügt hat, geschweige denn in der rechtsstaatlich gebotenen Form des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wird die Antragsgegnerin aufgrund der derzeit nicht vollziehbaren Inobhutnahme angewiesen, die Kinder sofort an die Antragstellerin herauszugeben, soweit bzw. solange ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zusteht.
Im Übrigen wird der Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.