Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.07.2013 – 16 L 1195/13
ECLI:DE:VGD:2013:0724.16L1195.13.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2013 hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1. wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Weder ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin aus sonstigen Gründen gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse.
Der angefochtenen Verfügung liegt die Beurteilung zugrunde, dass die Antragstellerin einen Altkleidersammelcontainer dergestalt am Rande des dem Straßenverkehr gewidmeten befestigten Bereichs aufgestellt hat, dass bei der Befüllung der Tatbestand der Sondernutzung erfüllt wurde. An der Richtigkeit der Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel. Aus den Fotografien auf Blatt 1 und 7 der Verwaltungsvorgänge ergibt sich, dass jeweils ein Container mit der Einwurfklappe zur Straße hin unmittelbar angrenzend an den Gehweg aufgestellt worden war. Aus diesem Grunde dürfte die Ordnungsverfügung zu Recht erlassen worden sein. Denn sie diente der Beendigung einer nicht erlaubten Sondernutzung.
Wenn die Antragstellerin nunmehr geltend macht, „bei Antragstellung bzw. Klageeinreichung“ – also am 6. Juli 2013 – sei der Standort so gewählt gewesen, dass der Container „mit zur Straßenseite abgewandter Einwurfklappe“ aufgestellt worden sei, dürfte dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung begründen. Wenn die Antragstellerin meint, diese Aufstellung sei ebenso geeignet, die Sondernutzung zu beenden wie die Beseitigung des Containers oder die Aufstellung drei Meter vom Straßenrand entfernt, wäre es an ihr gewesen, dieses Austauschmittel bei der Antragsgegnerin anzubieten. Es erschien im Übrigen fraglich, ob die Antragstellerin bereit war, die Sondernutzung endgültig zu beenden. Die angeführte Aufstellung zwang Benutzer, durch Buschwerk an den Container heranzutreten. Schon dies legte nahe, dass die Antragstellerin die Sondernutzung alsbald wieder aufgreifen und den Container wie zuvor aufstellen wollte. Dafür sprach auch ihr bisheriges Verhalten, da sie einen von der Antragsgegnerin am Standort beseitigten Container alsbald durch einen neuen ersetzte. Die Antragsgegnerin hat dann auch unter dem 23. Juli 2013 erneut festgestellt, dass der Container wieder wie zuvor zur Straße ausgerichtet wurde und nur von der Straße aus zu befüllen und zu entleeren ist. Damit dürfte die Antragstellerin erneut eindrucksvoll ihre Bereitschaft unter Beweis gestellt haben, sich über rechtliche Rahmenbedingungen hinwegzusetzen und zudem die zuständige Behörde zu täuschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für die Beseitigungsanordnung ist ein Interesse von 1.000,‑ Euro zugrunde zu legen, das sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte mindert.