Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.11.2013 – 13 K 8014/11
ECLI:DE:VGD:2013:1105.13K8014.11.00
Tenor
Der mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013 gestellte, sinngemäße Antrag, den mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 zum Sachverständigen bestellten Dr. N. P. aus Gründen der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der Kläger hat den entsprechenden Antrag nicht in der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO gestellt. Danach ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Im Falle eines - wie hier - schriftlich zu erstellenden Gutachtens bedeutet dies, dass das Ablehnungsgesuch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beweisbeschlusses - hier der Beweisbeschluss vom 10. Dezember 2012 - anzubringen ist. Diese Frist ist offensichtlich überschritten.
§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ermöglicht es - etwa für den Fall, dass die Gründe für ein Ablehnungsgesuch erst später entstehen - die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Dann ist jedoch glaubhaft zu machen, dass der den Sachverständigen ablehnende Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes geltend zu machen.
Vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl. 2013, § 406, Rn. 23, m.w.N..
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zunächst kann eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO nicht darin erblickt werden, dass der Kläger schlicht geltend macht, davon Kenntnis erlangt zu haben, dass der Sachverständige häufiger seitens des Beklagten mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden sei. Hier wäre es zumindest erforderlich gewesen, zu erläutern, wann der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat, in welchem Umfang diese Tätigkeit erfolgt und v. a. warum der Kläger diesem Umstand für seine Annahme, der Sachverständige sei in seinem eigenen Verfahren befangen, Bedeutung beimisst.
Darüber hinaus hat der Kläger diese Umstände auch nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend gemacht. Der Kammer ist nämlich aus anderen Verfahren bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich schon in der Vergangenheit auf diesen Umstand berufen hat. Das somit bei ihm schon länger vorhandene Wissen über eine Gutachtertätigkeit des Sachverständigen für den Beklagten ist dem Kläger zuzurechnen.