Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.06.2014 – 21 K 9136/12
ECLI:DE:VGD:2014:0620.21K9136.12.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Kläger hat fristgemäß am 26.05.2014 die mündliche Verhandlung auf den am 19.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid vom 12.05.2014 beantragt.
Die zulässige Klage vom 24.12.2012 mit dem Antrag des Klägers,
den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2012 aufzuheben,
ist unbegründet.
1.Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 05.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger die angegriffene Teilaufhebung von Blindengeldleistungen hinnehmen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und die umfassende Klageerwiderung vom 02.07.2013 verwiesen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 18.06.2014 die Ausführungen des Gerichts im Gerichtsbescheid nicht entkräftet. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Vortrags, die Masseschreiben des Beklagten ab dem 05.06.2008 hätten sich stets auf Änderungen bezogen, die nicht vorgelegen hätten, da der Bezug des Pflegegeldes dem Beklagten mindestens seit dem Jahr 2002 bekannt gewesen sei; zudem könne dem Kläger und seiner Betreuerin jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Insoweit hat das Gericht bereits Ausführungen im Gerichtsbescheid gemacht, auf die verwiesen wird. Hinzuzufügen ist, dass selbst für den Fall, man folgt der klägerischen Argumentation haben die Betreuer bzw. die Betreuerin des Klägers jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ab Bekanntgabe des Masseschreibens vom 05.06.2008 und der nachfolgenden Masseschreiben Anlass gesehen, die Höhe der Zahlungen des geleisteten Blindengeldes mit den jeweils aktuellen Bewilligungshören, wie sie in den Masseschreiben mitgeteilt worden sind, abzugleichen – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung des Beklagten. In diesem Falle wäre frühzeitig aufgefallen, dass höhere Leistungen gezahlt worden sind, als dem Kläger unter Einrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung zugestanden hat. Es ist weiterhin weder vorgetragen worden noch erkennbar, dass nach erstmaliger Bewilligung des Blindengeldes im Jahre 1994 jemals überprüft worden wäre, ob die zutreffenden Leistungen gezahlt worden sind; Anlass dazu hätten die Betreuung des Klägers jedenfalls auch durch die versandten Masseschreiben gehabt. Auch darin liegt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen werde, indem durch die Anrechnung einer privaten Pflegeversicherungsleistung auf eine öffentliche Blindengeldleistung ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden, weil die Bestimmung den Grundsatz aufstelle, dass öffentlich-rechtliche Leistungen untereinander zu verrechnen seien, um die öffentliche Hand nicht mehrfach in Anspruch nehmen zu können, sei der Kläger auf folgendes hingewiesen: die Regelungen nach § 3 GHBG stellen nicht den Grundsatz auf, dass öffentlich-rechtliche Leistungen untereinander zu verrechnen seien, um die öffentliche Hand nicht mehrfach in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr werden – mit bestimmten Ausnahmen ‑ allgemein Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das Blindengeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 GHBG). Die Anrechnungsregelungen werden in § 3 Abs. 2 GHBG niedergelegt. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 GHBG legt fest, dass gleiches für private Pflegeversicherungen nach dem SGB XI gilt, wenn Blinde diese Leistungen erhalten. Letztlich reagiert der Gesetzgeber damit auf die Dichotomie des Kranken- und Pflegeversicherungssystem, das aufgeteilt ist in öffentlich-rechtliche Krankenkassen und öffentlich-rechtliche Pflegeversicherungen einerseits und andererseits private Kranken- und Pflegeversicherungen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.