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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.08.2014 – 18 K 5676/13

ECLI:DE:VGD:2014:0820.18K5676.13.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Im Jahr 2010 wurde von der Staatsanwaltschaft C.         gegen den Kläger, über den das Zentralregister keine Eintragungen enthält, ein Strafverfahren wegen des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt, welches nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Ein im Jahr 2012 bei der Staatsanwaltschaft L.     gegen den Kläger wegen des gleichen Delikts geführtes Strafverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; die aufgefundenen Nacktaufnahmen von weiblichen Jugendlichen hatten sich im altersmäßigen Grenzbereich zwischen Kindern und Jugendlichen bewegt, wobei keine sexuellen Handlungen abgebildet waren. In beiden Fällen war das Bildmaterial auf vom Kläger benutzten Personalcomputern seines Arbeitgebers aufgefunden worden; die Funde führten jeweils zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Durch Verfügung vom 19. Juni 2013 – zugestellt am 21. Juni 2013 – ordnete die Kreispolizeibehörde L.     eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers und drohte ein Zwangsgeld von 250,00 Euro an.

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Hiergegen hat der Kläger am 5. Juli 2013 Klage erhoben. Er hält eine erkennungsdienstliche Behandlung für nicht gerechtfertigt und beantragt,

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die Verfügung der Kreispolizeibehörde L.     vom 19. Juni 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und tritt dem Begehren entgegen.

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Zum weiteren Sach‑ und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 81b 2. Alternative StPO können erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger einer strafbaren Handlung in Betracht kommt. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem effektiven strafrechtlichen Schutz und dem Integritätsinteresse des Betroffenen. Vorliegend geht die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.

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Der Kläger ist wegen des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials strafrechtlich in Erscheinung getreten; ein weiteres Verfahren betrifft den Besitz pornographischen Bildmaterials im Grenzbereich zur Kinderpornographie. Angesichts dieser Sachlage ist eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen. Es ist daher unabweisbar, dass der Kläger erkennungsdienstlich behandelt wird, zumal der Deliktskreis der Neigungsdelikte in Rede steht, die auf eine entsprechende sexuelle Neigung des Klägers hindeuten, die nicht legal ausgelebt werden kann. Dass der Kläger entsprechendes Bildmaterial nicht im häuslichen Umfeld, sondern im Rahmen seiner Berufstätigkeit auf Computern seines jeweiligen Arbeitgebers konsumiert hat, deutet im übrigen auf eine reduzierte Hemmschwelle des Klägers hin, was das Ausleben seiner sexuellen Vorlieben anbelangt.

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Die Zwangsmittelandrohung ist rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.