Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.09.2014 – 3 L 1838/14

ECLI:DE:VGD:2014:0905.3L1838.14.00

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2.

Der auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung „von der Kennzeichnungspflicht des § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nach Anhang 3 Nr. 6“ (zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV) im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag wird abgelehnt, weil die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat; zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 19. August 2014 verwiesen. Diesen ist die Antragstellerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten; die in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2014 genannten Argumente (Mitführungspflicht des Schwerbehindertenausweises / Datenschutz) vermögen demgegenüber schon deshalb nicht durchzugreifen, weil als Nachweis der Berechtigung der (bei der Antragsgegnerin ausweislich deren Internetauftritts kostenlos und bei vollständigen Unterlagen sofort erhältliche) Parkausweis für Schwerbehinderte „hinter der Windschutzscheibe“ ausreicht, der zumindest auf der (dann sichtbaren) Vorderseite keine vertraulichen Daten der Antragstellerin enthält.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

1

beschlossen:

2

1.3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2.4

Der auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung „von der Kennzeichnungspflicht des § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV nach Anhang 3 Nr. 6“ (zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV) im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag wird abgelehnt, weil die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat; zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 19. August 2014 verwiesen. Diesen ist die Antragstellerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten; die in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2014 genannten Argumente (Mitführungspflicht des Schwerbehindertenausweises / Datenschutz) vermögen demgegenüber schon deshalb nicht durchzugreifen, weil als Nachweis der Berechtigung der (bei der Antragsgegnerin ausweislich deren Internetauftritts kostenlos und bei vollständigen Unterlagen sofort erhältliche) Parkausweis für Schwerbehinderte „hinter der Windschutzscheibe“ ausreicht, der zumindest auf der (dann sichtbaren) Vorderseite keine vertraulichen Daten der Antragstellerin enthält.

5

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

6

3.7

Der Wert des Streitgegenstandes wird nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 2.500,00 Euro festgesetzt.