Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.01.2015 – 3 L 2630/14
ECLI:DE:VGD:2015:0108.3L2630.14.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7386/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.10.2014 wird hinsichtlich der Anordnungen zu Ziff. 1, 2 und 3 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7386/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.10.2014
hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 wiederherzustellen,
und
hinsichtlich der Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 anzuordnen,
hat nur teilweise Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nur teilweise gegeben.
Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 4, 5, 6, 7, 8 der Ordnungsverfügung vom 22.10.2014 anzuordnen, ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil gegen diese Teile keine Klage erhoben wurde.
Im Übrigen hat der Antrag Erfolg.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner ist für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht zuständig.
Zuständig ist vielmehr nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 ZustVU mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung, Anhang I und II, sowie Ziffern 8.12 Spalte 2 b) und 8.11 Spalte 2 b) bb) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die Bezirksregierung Düsseldorf als örtlich zuständige obere Umweltschutzbehörde. Dies hat der Antragsgegner in der Begründung seiner Ordnungsverfügung selbst bereits rechtsfehlerfrei beschrieben.
Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 4. Dezember 2008 vermag an dieser Feststellung schon im Hinblick auf seine Rechtsnatur nichts zu ändern.
Vgl. hierzu Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2013 – 8 B 128/13, juris.
Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Dabei handelt es sich bei den Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 22.10.2014 aber nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG.
Dem Antrag des Antragsgegners auf Beiladung des zuständigen Ministeriums hat das Gericht nicht entsprochen, da die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.