Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 15.09.2015 – 23 L 2711/15.A
ECLI:DE:VGD:2015:0915.23L2711.15A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5550/15.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 11. August 2015 fristgerecht gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5550/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2015 anzuordnen,
hat Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht. Die Abschiebungsandrohung erweist sich vielmehr bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen.
Nach § 34 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) darf die Abschiebungsandrohung unter anderem nur dann ergehen, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in einem ordnungsgemäß durchgeführten Asylverfahren keine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Vielmehr heißt es in dem Bescheid vom 23. Juli 2015 lediglich, ein weiteres Asylverfahren werde nicht durchgeführt; ein vorheriges Asylverfahren (Gz. 5545852-261) wurde nicht entschieden, da sich der Antragsteller nach seinem Asylgesuch vom 25. April 2012 in Bayern nicht bis zu der gesetzten Frist (2. Mai 2012) in der Außenstelle des Bundesamtes in Dortmund gemeldet hatte.
Die Abschiebungsandrohung konnte auch nicht aufgrund der Verweisung in § 71 Abs. 4 AsylVfG auf § 34 Abs. 1 AsylVfG ergehen, da ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegt. Weder ist ein erstes Asylverfahren unanfechtbar abgelehnt worden noch hat der Antragsteller einen früheren Asylantrag zurückgenommen; entsprechend ist keine Entscheidung nach § 32 AsylVfG ergangen.
Das Bundesamt war auch nicht berechtigt, über die Verweisungsnorm des § 20 Abs. 2 AsylVfG, der § 71 AsylVfG für entsprechend anwendbar erklärt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
§ 20 Abs. 2 AsylVfG sieht insoweit vor, dass § 71 AsylVfG entsprechend gilt, wenn der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 AsylVfG, der Weiterleitung nach §§ 18 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 AsylVfG bis zu einem von der Behörde genannten Zeitpunkt, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.
Dabei kann hier dahinstehen - wofür nach dem Verwaltungsvorgang nichts spricht -, ob das Bundesamt den Antragsteller nach seinem Asylgesuch vom 25. April 2012 entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG hinreichend belehrt hat.
Maßgeblich ist, dass die Regelung - spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Juli 2015 - gegen Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) verstößt und damit kraft des vorrangigen Unionsrechts keine Anwendung mehr finden kann.
Art. 28 RL 2013/32/EU regelt die Vorschriften in den Fallkonstellationen, dass ein Asylantrag stillschweigend als zurückgenommen gilt. In Ermangelung anderer unionsrechtlicher Vorschriften kann die Regelung des § 20 AsylVfG nur darauf Bezug nehmen, also eine nationale Regelung enthalten, bei der davon ausgegangen wird, dass der Asylantrag wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten (hier: Weiterleitungsverpflichtung) als zurückgenommen gilt. Für diese Verfahrenskonstellation sieht Art. 28 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2013/32/EU vor, dass der Ausländer einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellen kann. Für den im nationalen Recht über § 71 AsylVfG abgesicherten Wiedereröffnungsanspruch sieht aber Art. 28 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/32/EU weiter ausdrücklich vor, dass dieser nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 RL 2013/32/EU behandelt bzw. geprüft wird. Art. 40, 41 RL 2013/32/2013 regeln dabei das Verfahren der Folgeanträge, dass aber gerade keine Anwendung findet. Stellt demgegenüber § 71 AsylVfG weiter auf das Verfahren von Folgeanträgen ab, liegt der Verstoß gegen Unionsrecht auf der Hand.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).