Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.08.2016 – 24 I 18/16
ECLI:DE:VGD:2016:0825.24I18.16.00
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 1. April 2016 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.
Sie ist jedenfalls unbegründet; die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch:
Die Absetzung der Terminsgebühr rechtfertigt sich aus dem Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zum RVG. Dieser Bestimmung nach setzt der Anfall der Gebühr voraus, dass das Gericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, gegen den ein Antrag auf mündliche Verhandlung möglich ist. Das war hier der Fall. Und die Klägerseite hat von dieser Möglichkeit rechtzeitig Gebrauch gemacht. Dies hat nach § 84 Abs. 3 2. HS VwGO zur Folge, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Der damit einhergehende Entfall der Terminsgebühr ist auch von Sinn und Zweck der Bestimmung der Anlage 1 gedeckt. Denn dadurch soll die Motivation genommen werden, allein aus Gründen der Gebührenhöhe einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, in dem die Terminsgebühr bei Bestand des Gerichtsbescheides zugestanden wird, ohne dass ein Termin durchgeführt werden musste. Ist dem jedoch auf den Wunsch des Berechtigten nicht so, weil er zulässig von der Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht hat, ist der Gerichtsbescheid rechtlich allemal kraft Gesetzes nicht ergangen, gleich, ob das Verfahren nach dem zu seiner Vernichtung führenden Antrag auf mündliche Verhandlung tatsächlich zu einer solchen führt oder anderweitig beendet wird.
Die Absetzung der neben der Pauschale angesetzten Kopierkosten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Notwendigkeit dazu trotz mehrfachen Aufforderung nicht darzutun vermochte.
Die Rüge des Antragstellers hinsichtlich der vermeintlich zu Unrecht erfolgten Absetzung der beantragten Gebühr nach Nr. 1002/1003 ist nicht nachvollziehbar, da diese zugestanden wurde; abgesetzt wurde – neben den erhöhten Kopierkosten – lediglich die Terminsgebühr, und dies zu Recht aus den vorbeschriebenen Gründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.