Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 28.10.2016 – 16 L 3371/16

ECLI:DE:VGD:2016:1028.16L3371.16.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist unzulässig.

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Die Antragstellerin hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus der sich ein subjektives Recht ergeben könnte, dessen Verteidigung durch sie in Betracht kommt.

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Wieder macht die Antragstellerin geltend, Eigentümerin des Aufstellungsgrundstücks zu sein, noch legt sie dar, dass sie zu dessen Gebrauch dinglich oder schuldrechtlich berechtigt ist. Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Grundstückseigentümerin die Beseitigung des Altkleidercontainers veranlasst hat.

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Im Übrigen könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegt. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage das Beseitigungsgebot rechtfertigt. Eine Beseitigungsanordnung kommt sowohl auf straßenrechtlicher Grundlage in Betracht, weil die Antragstellerin durch die Aufstellung des Containers in unmittelbarer Nähe zu der als Parkbucht hergerichteten Fläche einen Missbrauch der Verkehrsfläche (Geh- und Radweg) durch Fahrzeuge herausfordert, als auch auf baurechtlicher Grundlage, weil die Aufstellung des Containers aus baurechtlicher Sicht ebenfalls unzulässig sein dürfte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR).