Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 24.01.2017 – 17 K 12927/16.A
ECLI:DE:VGD:2017:0124.17K12927.16A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
A. Die Klage mit den Anträgen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt der Begründung des in dieser Sache zuvor ergangenen Gerichtsbescheides vom 17. November 2016 und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO). Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind weder ersichtlich noch vorgebracht.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.