Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.03.2017 – 12 L 478/17.A
ECLI:DE:VGD:2017:0324.12L478.17A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1623/17.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2017 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Der am 2. Februar 2017 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 2017 ist ihm am 26. Januar 2017 zugestellt worden.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.
Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5.
Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar dürfte Italien ursprünglich zuständig gewesen sein. Hierfür sprechen die Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 14. November 2016, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz in Italien bereits abgelehnt worden sei.
Die Zuständigkeit dürfte jedoch inzwischen gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen sein. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist erfolgt ist. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung liegen vor. Denn die Antragsgegnerin hat, soweit derzeit für das Gericht ersichtlich und nachprüfbar, bis heute kein Wiederaufnahmegesuch für den Antragsteller an Italien gerichtet. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Bundesamtes den Asylantrag des Antragstellers vom 14. November 2016 und ein Wiederaufnahmegesuch vom 22. November 2016. Dieses wurde jedoch von Italien mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 abgelehnt, da sich die in dem Gesuch genannten Eurodac-Daten auf eine ältere Frau und nicht auf den Antragsteller bezogen. Dem steht auch ein Vermerk im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes vom 6. Januar 2017 nicht entgegen, wonach am 9. Dezember 2016 erneut ein Ersuchen an die italienischen Behörden gerichtet worden sei, auf das Italien nicht geantwortet habe. Dieser Vermerk genügt für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Wiederaufnahmegesuchs jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – zuvor bereits ein Wiederaufnahmegesuch mit fehlerhaften Eurodac-Daten an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wurde. Unabhängig davon findet sich in dem gesamten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes kein Hinweis auf einen italienischen Eurodac-Treffer des Antragstellers.
Die weitere Aufklärung bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).