Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.08.2017 – 5 K 9500/17
ECLI:DE:VGD:2017:0803.5K9500.17.00
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin vom 29. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 3. Juli 2017, gegen den Verweisungsbeschluss vom 21. Juni 2017 wird das Beklagten- und Antragsgegnerrubrum des Beschlusses wie folgt gefasst:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, Gz.: X‑0.00“.
2.
Im Übrigen wird nach Anhörung des Beklagten und Antragsgegners der Beschwerde nicht abgeholfen und es verbleibt bei dem Beschluss:
Der Verwaltungsrechtsweg ist für das hier allein greifbare Begehren, Rechtsschutz gegen überlange Verfahrensdauer in Streitigkeiten über die privatrechtliche Gasversorgung (wohl unter anderem in dem bei dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 00-0 Xxxx 00/00) zu erlangen, unzulässig.
Für den Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Oberlandesgericht zuständig.
Daher wird der Rechtsstreit gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a GVG nach Anhörung der Klägerin und Antragstellerin an das örtlich und sachlich zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen (§ 201 Abs. 1 GVG, § 21 Justizgesetz NRW (JustG) in Verbindung mit Anlage 1 JustG). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, die in dem Rechtsweg ergeht, an den das Verfahren verwiesen wird (§ 17b Abs. 2 GVG).