Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 29.08.2017 – 19 L 3125/17
ECLI:DE:VGD:2017:0829.19L3125.17.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Der Antrag,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin Q. aus P. zu bewilligen,
ist unbegründet, denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er nicht oder nur bei Ratenzahlung in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Der Antragsteller mag zwar nicht über entsprechende eigene Mittel verfügen, zu den bereiten Mitteln gehört jedoch auch ein aus dem Unterhaltsrecht entspringender Anspruch gegen die Eltern auf Kostenvorschuss. Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden. Anwaltlich hat er lediglich vortragen lassen, er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern. Dies schließt aber nicht aus, einen entsprechenden Vorschuss einzufordern. Damit ist er seiner Verpflichtung, vorrangig eigene Mittel einzusetzen, nicht nachgekommen. Er hat damit nicht dargelegt, dass ein entsprechender Anspruch nicht realisiert werden kann. Im Übrigen fehlt, soweit nachfolgend ein Anordnungsanspruch verneint wird, auch die hinreichende Erfolgsaussicht.
II.
Der anwaltlich formulierte Antrag,
die Antragsgegnerin in Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte zu bewilligen,
wobei das Begehren dahingehend konkretisiert wurde, dass
„Gegenstand dieses Verfahrens soll die Bewilligung von Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte in Form einer Fachkraft als Integrationshelfer/in sein, welche entsprechend ausgebildet und erfahren im Umgang und in der Betreuung mit Schülern ist, die einen Förderbedarf im sozial-emotionalen Bereich haben. Diese wird sowohl während der Schulzeit als auch bei der Nachbereitung des Lernstoffes und der Anfertigung der Hausaufgaben am Nachmittag benötigt.“
hat keinen Erfolg.
Es ist schon fraglich, ob der Antrag zulässig ist, da der Antrag für den Antragsteller lediglich von Frau L. gestellt wurde, die für die Verfahrensbevollmächtigte erteilte Vollmacht ebenfalls lediglich von Frau L. unterschieben worden ist, mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 30. Juni 2017 aber zugleich für die gesetzliche Vertretung des Antragstellers der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 6. Februar 2002 -35 F 356/01- vorgelegt wurde und hiernach die elterliche Sorge für den Antragsteller auf die „Pflegeeltern, Frau L1. L. und Herrn E. L. “ übertragen wurde. Letzterer hat weder den Antrag noch die Vollmacht unterschrieben, es ist auch nicht vorgetragen, dass dieser Beschluss abgeändert worden ist und Frau L. allein sorgeberechtigt ist.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO.
Hinsichtlich des Bedarfes für die Schulzeit ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Es sind wesentliche Nachteile ohne Erlass der hier begehrten Regelung nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 10. Juli 2017 eine Schulbegleitung anlässlich des Besuchs der B. -T1. Realschule für das Schuljahr 2017/2018 bewilligt. Der Umstand, dass es sich um eine Bewilligung aufgrund der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin handelt und für die Benennung der anspruchsbegründenden Norm auf solche des SGB XII verwiesen wurde, ist rechtlich im Rahmen des Anordnungsgrundes unerheblich, denn die Antragsgegnerin hat den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Bedarf beschieden. Dass die Antragsgegnerin diesen Bedarf wegen der unstreitig im Falle von FAS bestehenden dauerhaften Hirnschädigung als solchen einordnet, der dem SGB XII zuzuordnen sei, ist für die Bedarfsdeckung unerheblich. Sie hat den tatsächlich bestehenden Bedarf während des Schulbesuches erfasst und einen Schulbegleiter durch die Beauftragung eines entsprechenden Leistungsträgers sichergestellt. Die Einwände des Antragstellers hiergegen und insbesondere gegen die Person des bisher vom Leistungsträger gestellten Herrn Q1. verfangen nicht. Der Umstand, dass Herr Q1. ungeeignet sei, weil er –der Antragsteller- ja nicht versetzt worden sei, verfängt nicht. Die Berichte zum Hilfeverlauf, aber auch die weiteren vorgelegten Berichte über den Antragsteller bzw. den Verlauf seiner Erkrankung, zeigen auf, dass der Antragsteller zum Teil Erlerntes wieder vergisst. Dies entspricht dem Krankheitsbild der Erkrankung des Antragstellers, wonach trotz hinreichender Intelligenz gerade aufgrund der Erkrankung ab einem gewissen Alter Lernfortschritte nicht mehr oder nur schwer zu erreichen sind. Damit ist nicht im Ansatz schlüssig dargelegt, dass die Nichtversetzung auf der Ungeeignetheit des Herrn Q1. beruht, zumal die Vermittlung von Unterrichtsstoff nicht Aufgabe des Schulbegleiters ist, sondern nur die Hilfestellung bei der Aufnahme des Unterrichtsstoffes, etwa durch Wecken der Aufmerksamkeit u.s.w. Ebenso führt weder das Alter noch die ursprüngliche berufliche Qualifikation nicht zur Ungeeignetheit des Herrn Q1. . Schließlich hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie im Rahmen der bewilligten Hilfe einzig und allein auf dem Einsatz von Herrn Q1. besteht.
Damit sind wesentliche Nachteile im oben genannten Sinne für die Zeit des Schulbesuches nicht zu besorgen.
Hinsichtlich der Nachbereitung des Unterrichtsstoffes und der Hausaufgabenbetreuung fehlt es ebenfalls an der Darlegung eines Anordnungsgrundes, da die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft erklärt hat, auf einen entsprechenden Antrag hin Hilfe zur Erziehung in Form von Fachleistungsstunden zu bewilligen.
Für das Begehren -Nachbereitung des Unterrichtsstoffes und der Hausaufgabenbetreuung- fehlt es aber auch an einem Anordnungsanspruch, da die Nachbereitung des Unterrichtsstoffes sowie die Hausaufgabenbetreuung keine Leistungen sind, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen wären. Solche Leistungen sind –wenn- allein im Rahmen der Hilfe zur Erziehung zur bewilligen, da der Antragsteller in einer Pflegefamilie lebt. Anspruchsinhaber ist hier aber nicht der Antragsteller, sondern die Personensorgeberechtigten.