Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 24.04.2018 – 3 L 1013/18
ECLI:DE:VGD:2018:0424.3L1013.18.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen durchgreifenden Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Eine einstweilige Anordnung kann nämlich nur (im Rahmen des dem Gericht dabei zustehenden freien Ermessens) erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1) oder wenn sie nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (Satz 2). Der gegenwärtig von der benachbarten seit 2015 bestehenden Baustelle (tagsüber) ausgehende Baustellenlärm erreicht diese Schwelle jedoch aufgrund der aktuell durchgeführten Arbeiten, die Ende Mai 2018 beendet sein sollen, nicht. Hierbei handelt sich ausweislich der Angaben und Ermittlungen der Antragsgegnerin um ausstehende Restarbeiten. Zudem hat die Antragsgegnerin zuletzt unter dem 17. April 2018 eine Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber der T. Grundstückshandelsgesellschaft in T1. mit dem Inhalt erlassen, dass alle Fenster und Türen während der Bautätigkeiten geschlossen zu halten sind. Zwar gehen u.a. von Fassaden- und Fliesenarbeiten typischerweise z.B. beim Zuschneiden von Fliesen zeitweise entsprechende Geräusche aus. Diesbezüglich ist die Antragstellerin aber gehalten, als Minderungsmaßnahme z.B. ihre eigenen Fenster für diese Zeit zu schließen. Ein Einstellen der Bautätigkeiten kann daher nicht (mehr) verlangt werden, zumal die Antragstellerin im Übrigen auch nicht ansatzweise substantiiert glaubhaft gemacht hat, durch welche konkreten Bauarbeiten zu welchen Zeiträumen sie sich aktuell in ihren Rechten dermaßen betroffen fühlt, dass eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Einstellung der Bauarbeiten gerechtfertigt erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitgegenstand beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (Ansatz des hälftigen Wertes im vorläufigen Verfahren).